Die thailändische Strafprozessordnung

Strafrecht in Thailand

Strafrecht in Thailand

Die thailändische Strafprozessordnung

TITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Thailändische Strafgesetze definieren von der thailändischen Regierung verbotenes Verhalten 

Abschnitt 1 Wenn in diesem Kodex eine Definition eines Begriffs vorhanden ist, ist dieser Begriff im angegebenen Sinne auszulegen, es sei denn, der Wortlaut des Textes steht dieser Definition entgegen.

In diesem Code:

  1. "Gericht" bezeichnet einen Gerichtshof oder einen Richter, der die Befugnis besitzt, Strafgerichtsbarkeit auszuüben:
  2. „Mutmaßlicher Täter“ bezeichnet eine Person, die verdächtigt wird, eine Straftat begangen zu haben, gegen die jedoch noch keine Anklage vor Gericht erhoben wurde;
  3. "Beschuldigt" bezeichnet eine Person, gegen die vor Gericht Anklage erhoben wurde;
  4. "Verletzte Person" bezeichnet eine Person, die durch die Begehung einer Straftat Schaden erlitten hat. Dies schließt jede andere Person ein, die befugt ist, in ihrem Namen zu handeln, wie in Abschnitt 4, 5 und 6 vorgesehen;5
  5. "Öffentlicher Ankläger" bezeichnet jeden Beamten, der die Aufgabe hat, vor Gericht Anklage gegen einen mutmaßlichen Täter zu erheben, unabhängig davon, ob es sich bei diesem Beamten um einen Beamten der Staatsanwaltschaft oder einen anderen hierzu befugten Beamten handelt:
  6. „Untersuchungsbeamter“ bedeutet einen Beamten, der per Gesetz mit der Befugnis und Pflicht ausgestattet ist, eine Untersuchung durchzuführen.
  7. "Konform" bezeichnet eine von einer verletzten Person erhobene und den Behörden gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes mitgeteilte Behauptung, dass eine Straftat zum Nachteil der verletzten Person begangen worden sei, sei es durch eine bekannte oder unbekannte Person, und diese Behauptung wird mit der Absicht erhoben, den Täter bestrafen zu lassen:
  8. "Denunziation" bezeichnet eine von einer anderen Person als der verletzten Person gegenüber den Behörden erhobene Behauptung, dass eine bekannte oder unbekannte Person eine Straftat begangen hat:
  9. „Strafbefehl“ bezeichnet den schriftlichen Befehl, der gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes erlassen wird und die Behörde zu einer Festnahme, Inhaftierung oder Freiheitsstrafe anweist oder eine Durchsuchung eines mutmaßlichen Täters, Angeklagten oder Verurteilten veranlasst. Er erstreckt sich auf die beglaubigte Kopie des Haftbefehls oder Durchsuchungsbefehls und die telegrafische Benachrichtigung, dass ein Haftbefehl oder Durchsuchungsbefehl erlassen wurde, einschließlich der Kopie des Haftbefehls oder Durchsuchungsbefehls, die per Fax, elektronisch oder mithilfe anderer technischer Informationen übermittelt wurde. All dies gilt jedoch gemäß Abschnitt 77.
  10. "Untersuchung" bezeichnet eine Suche nach Tatsachen und Beweismitteln, die ein Verwaltungs- oder Polizeibeamter im Rahmen seiner Befugnisse und Pflichten durchgeführt hat, um die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten und die Einzelheiten einer Straftat festzustellen:
  11. "Anfrage" bezeichnet die von einem Ermittlungsbeamten nach den Bestimmungen dieses Gesetzes im Zusammenhang mit einer mutmaßlichen Straftat durchgeführte Beweisaufnahme und sonstige Verfahren zur Ermittlung des Sachverhalts oder zur Feststellung der Schuld und zur Sicherstellung der Bestrafung des Täters;
  12. "Vorprüfung" bezeichnet das von einem Gericht durchgeführte Verfahren mit dem Ziel, einen Anscheinsbeweis gegen den Angeklagten zu erbringen;
  13. "Privater Platz" bezeichnet einen Ort, der kein öffentlicher Ort im Sinne des Strafgesetzbuches ist.
  14. „Staatsanwalt“ bezeichnet entweder den Staatsanwalt oder die verletzte Person, die ein Strafverfahren vor Gericht eingeleitet hat, oder beide, wenn der Staatsanwalt und die verletzte Person gemeinsame Staatsanwälte sind;
  15. „Partys“ bedeutet den Staatsanwalt auf der einen Seite und den Angeklagten auf der anderen Seite;
  16. „Verwaltungs- oder Polizeibeamter“ bezeichnet einen Beamten, der gesetzlich mit der Macht und Pflicht ausgestattet ist, den öffentlichen Frieden zu wahren. Dazu gehören Gefängnisdirektoren, Zoll-, Hafen- und Einwanderungsbeamte sowie alle anderen Beamten, wenn sie im Zusammenhang mit der Festnahme von Straftätern oder der Bekämpfung von Straftaten tätig werden, deren Festnahme oder Bekämpfung sie zu fordern haben;
  17. „Höherer Verwaltungs- oder Polizeibeamter“ bezeichnet folgende Beamte:
    • a) Der Staatssekretär im Innenministerium;
    • b) Der stellvertretende Staatssekretär im Innenministerium
    • c) Der Inspektor des Innenministeriums;
    • d) der stellvertretende Staatssekretär im Innenministerium;
    • e) Der Generaldirektor des Innenministeriums;
    • f. Der stellvertretende Generaldirektor des Innenministeriums;
    • g) Der Direktor der Abteilung für Ermittlungen und Rechtstätigkeit im Innenministerium;
    • h) Der Leiter und die Leitung der Untersuchungs- und Rechtstätigkeit in der Abteilung des Innenministeriums;
    • i) Der Inspektor des Innenministeriums;
    • j Der Gouverneur von Changvad;
    • k Der stellvertretende Gouverneur von Changvad;
    • l Der Palad Changvad;
    • m Der Nai Amphur;
    • n Der Palad Amphur, der Chef von Sub-Aphur;
    • o De Generaldirektor der Polizeibehörde;
    • p Der stellvertretende Generaldirektor der Polizeibehörde;
    • q Der stellvertretende Generaldirektor der Polizeibehörde;
    • r) der Polizeipräsident;
    • s Der stellvertretende Polizeipräsident;
    • t Der stellvertretende Polizeipräsident
    • u Der Kommandant;
    • v Der stellvertretende Kommandant;
    • w Der Chef der Provinzpolizei von Changvad;
    • x Der stellvertretende Chef der Provinzpolizei von Changvad;
    • y Der Superintendent;
    • z Der Superintendent der Provinz Changvad;
    • aa Der stellvertretende Superintendent;
    • ab Der stellvertretende Superintendent der Provinz Changvad;
    • ac Der Chefinspektor;ad Der Inspektor;
    • ae Der Inspektor der örtlichen Polizei;
    • af Der Leiter der Polizeistation im Rang eines Leutnants oder einem gleichwertigen Rang aufwärts.
    • ag Der Leiter einer Polizeiunterstation im Rang eines Polizeileutnants oder höher;
    • Vorausgesetzt, dass dort auch die für die Funktionen der genannten Beamten verantwortliche Person enthalten sein muss, muss die für die Funktionen ae, af und ag verantwortliche Person jedoch den Rang eines Polizeileutnants oder einen gleichwertigen Rang oder höher innehaben.
    •  
  18. "Artikel" bezeichnet jegliche beweglichen Gegenstände, die in einem Strafverfahren als Beweismittel verwendet werden können. Hierzu zählen Briefe, Telegramme und andere Dokumente;
  19. "Memorandum" bezeichnet jedes von einem Gericht als Beweismittel angefertigte Schriftstück, das alle Einzelheiten des in einem Strafverfahren durchgeführten Verfahrens enthält;
  20. "Notiz" bezeichnet jedes Schriftstück, das von einem Verwaltungs- oder Polizeibeamten als Beweis für die Untersuchung einer Straftat verfasst wurde. Hierzu gehören schriftliche Aufzeichnungen von Beschwerden und Anzeigen;
  21. „In Gewahrsam halten“ bedeutet die Zurückhaltung oder Gefangenhaltung einer festgenommenen Person durch einen Verwaltungs- oder Polizeibeamten während der Ermittlungs- und Untersuchungsdauer;
  22. "Festnahme" bedeutet die Inhaftierung eines Angeklagten oder mutmaßlichen Täters durch ein Gericht.

Sektion 3 Die in den Abschnitten 4, 5 und 6 genannten Personen sind befugt, im Namen der verletzten Person nach den in diesen Abschnitten vorgesehenen Bedingungen wie folgt vorzugehen:

  1. Eine Beschwerde einreichen;
  2. Ein Strafverfahren einzuleiten oder sich dem Staatsanwalt bei einem Strafverfahren anzuschließen;
  3. Eine zivilrechtliche Klage im Zusammenhang mit einer Straftat einreichen;
  4. Rücknahme einer Strafanzeige oder einer Zivilklage im Zusammenhang mit einer Straftat;
  5. Eine veränderbare Straftat verschärfen.

Sektion 4 In einem Strafverfahren, bei dem die geschädigte Person eine verheiratete Frau ist, hat diese das Recht, mit Zustimmung ihres Ehemannes Strafanzeige zu erstatten.

Vorbehaltlich der Bestimmung in Abschnitt 5/2 ist ihr Ehemann nur mit ihrer ausdrücklichen Zustimmung berechtigt, im Namen seiner Frau Strafanzeige zu erstatten.

Abschnitt 5 Folgende Personen können im Namen der verletzten Person handeln:

  1. Der gesetzliche Vertreter oder Betreuer, jedoch nur in Bezug auf Straftaten, die gegenüber der ihm anvertrauten minderjährigen oder geschäftsunfähigen Person begangen wurden;
  2. der Verwandte in aufsteigender oder absteigender Linie, der Ehemann oder die Ehefrau, nur im Hinblick auf Straftaten, bei denen die geschädigte Person so verletzt wurde, dass sie starb oder nicht mehr in der Lage ist, selbst zu handeln;
  3. Der Geschäftsführer oder sonstige Vertreter einer juristischen Person im Hinblick auf eine gegen diese juristische Person begangene Straftat.

Abschnitt 6 Wenn in einem Strafverfahren das Opfer minderjährig und ohne gesetzlichen Vertreter ist, oder wenn es geisteskrank oder geschäftsunfähig ist und keinen Vormund hat, oder wenn der gesetzliche Vertreter oder Vormund aus irgendeinem Grund, einschließlich eines Interessenkonflikts mit der minderjährigen oder geschäftsunfähigen Person, seine Pflicht nicht erfüllen kann, kann ein Verwandter dieser Person oder eine andere interessierte Person einen Antrag bei Gericht einreichen, ihn als Verfahrensvertreter einzuberufen.

Nach Anhörung bestellt das Gericht den Antragsteller oder eine andere Person, die damit einverstanden ist, zum Prozessvertreter. Wenn sich niemand bereit erklärt, als Prozessvertreter zu fungieren, wird ein Verwaltungsbeamter bestellt. Für die im Rahmen dieser Bestellung vorgenommenen Verfahrenshandlungen dürfen keine Kosten erhoben werden.

Abschnitt 7 Handelt es sich bei einem Angeklagten oder Beklagten im Rahmen einer Untersuchung, Vorverhandlung oder Verhandlung um eine juristische Person, so wird ein Geschäftsführer oder ein sonstiger Vertreter dieser juristischen Person zur Teilnahme an der Untersuchung oder Verhandlung vorgeladen, je nachdem was zutrifft.

Hat der Geschäftsführer oder Vertreter der Vorladung nicht Folge geleistet, kann ein Haftbefehl gegen ihn erlassen werden. In Bezug auf den Status der juristischen Person als Angeklagter oder Beklagter gelten jedoch die Bestimmungen über vorläufige Freilassung, Haft oder Gefängnis nicht für den Geschäftsführer oder Vertreter.

§ 7/1 Ein Festgenommener oder Angeklagter, der festgehalten oder in Gewahrsam genommen wird, hat das Recht, seinen Verwandten oder eine Person, bei der er sich befindet, bei der frühestmöglichen Gelegenheit darüber zu informieren oder den Ermittlungsbeamten zu bitten, dies zu tun, und zwar über die Tatsache, dass er festgenommen ist und über den Ort seiner Inhaftierung. Der Festgenommene oder Angeklagte hat außerdem Anspruch auf:

  1. Treffen Sie sich mit einer Person und holen Sie sich Ratschläge von ihr ein, um ihr persönlicher Berater zu werden.
  2. Sorgen Sie dafür, dass sein Rechtsbeistand oder die Person, bei der er ruht, während der Befragung bei seiner Vernehmung anwesend ist.
  3. Empfangen Sie Besuche von oder kontaktieren Sie in angemessener Weise seine Verwandten.
  4. Sorgen Sie dafür, dass im Krankheitsfall rasch eine ärztliche Behandlung erfolgt.

Der Verwaltungs- oder Polizeibeamte, der den Festgenommenen oder Beschuldigten in Empfang nimmt, hat die Pflicht, ihn bei erster Gelegenheit über die in Absatz 1 festgelegten Rechte aufzuklären.

Sektion 8 Ab dem Zeitpunkt der Anklageerhebung hat der Beklagte Anspruch auf:

  1. Zugang zu einem zügigen, ordentlichen und fairen Gerichtsverfahren.
  2. Bestellen Sie einen Anwalt, der ihn im Rahmen der Vorverhandlung oder Hauptverhandlung in erster Instanz sowie in zweiter und letzter Instanz vertritt.
  3. Nehmen Sie den Rat eines Anwalts oder einer Person an, um unter vier Augen sein Berater zu werden.
  4. Untersuchen Sie alle als Beweismittel vorgelegten Gegenstände und fertigen Sie eine Kopie oder ein Foto davon an.
  5. Sie können die Akten der Vorverhandlung oder Verhandlung des Gerichts einsehen und hiervon eine Kopie anfertigen oder gegen Bezahlung der Kosten eine beglaubigte Kopie anfordern, es sei denn, diese Kosten sind durch einen Gerichtsbeschluss befreit.
  6. Sehen Sie sich das von ihm während der Untersuchung vorgetragene Plädoyer bzw. die dazugehörigen Zusatzdokumente an oder kopieren Sie diese.

Lässt sich der Angeklagte durch einen Anwalt vertreten, stehen diesem die gleichen Rechte zu wie dem Angeklagten. Ab Erhebung der Anklage durch den Staatsanwalt bei Gericht stehen dem Opfer die Rechte nach Absatz 1 Nummer 6 gleich wie dem Angeklagten zu.

Abschnitt 9 Die Notiz muss den Ort und das Datum sowie den Namen und die Dienststelle des Beamten enthalten, der sie verfasst hat.

Wenn ein Beamter aufgrund eines richterlichen Beschlusses oder eines Befehls oder Antrags eines anderen Beamten eine Notiz anfertigt, ist auch der Eingang und die Befolgung des Befehls oder Antrags zu vermerken. Der Beamte, der die Notiz anfertigt, hat sie zu unterschreiben.

Abschnitt 10 In einem Vermerk sind der Name des Gerichts, das ihn erstellt, sowie Ort und Datum anzugeben. Erfolgt er aufgrund eines Beschlusses oder einer Anordnung eines anderen Gerichts, sind auch der Eingang und die Ausführung des besagten Beschlusses oder der besagten Anordnung zu vermerken. Der Richter, der den Vermerk anfertigt, unterschreibt ihn.

Abschnitt 11 Bei einer Notiz oder einem Memorandum muss der Beamte oder das Gericht diese der Person vorlesen, die die Erklärung abgibt. Jede Änderung, Erklärung oder Ergänzung kann daran vorgenommen oder darin vermerkt werden, wobei die Person, die die Erklärung abgibt, ihre Zustimmung dazu erteilt.

Wenn eine Person, die eine Notiz oder ein Memorandum unterzeichnen muss, dazu nicht in der Lage ist oder dies verweigert, ist dieser Umstand zu vermerken oder zu melden.

Abschnitt 12 Ein von einem Gericht oder Beamten erstelltes Dokument oder eine ihm vorgelegte Beschwerde, Anzeige, Klageschrift oder Eingabe muss mit Tinte, maschinengeschrieben oder gedruckt sein. Fehler dürfen nicht getilgt, sondern nur geschwärzt und mit den Initialen des Richters, Beamten oder der Person, die die Korrektur vornimmt, am Rand des Dokuments neu geschrieben werden.

Jede Ergänzung zu dem in diesem Abschnitt beschriebenen Dokument muss vom Richter, Beamten oder der Person, die sie vornimmt, paraphiert werden.

12 bis Wenn aufgrund gesetzlicher Bestimmungen die Mitwirkung eines Psychologen oder Sozialarbeiters bei der Einreichung einer Beschwerde oder der Durchführung einer Untersuchung, Vorverhandlung oder Verhandlung erforderlich ist, muss der Psychologe oder Sozialarbeiter über die in den Ministerialverordnungen vorgesehenen Qualifikationen verfügen.

Der Psychologe oder Sozialarbeiter gemäß Absatz 1 hat Anspruch auf eine Vergütung gemäß der vom Justizministerium mit Genehmigung des Finanzministeriums erlassenen Verordnung.

Abschnitt 13 Eine Untersuchung, vorläufige Anhörung oder ein Gerichtsverfahren werden in thailändischer Sprache durchgeführt. Wenn es notwendig ist, einen thailändischen Dialekt, eine Umgangssprache oder eine Fremdsprache in die thailändische Sprache oder umgekehrt zu übersetzen, ist ein Dolmetscher erforderlich. Wenn das Opfer, der Angeklagte, der Beklagte oder der Zeuge die thailändische Sprache nicht sprechen oder verstehen kann oder nur einen thailändischen Dialekt oder eine Umgangssprache sprechen oder verstehen kann und noch nicht von einem Dolmetscher vertreten wird, muss der Ermittler, der Staatsanwalt oder das Gericht ihm unverzüglich einen Dolmetscher zur Verfügung stellen.

Wenn das Opfer, der Angeklagte, der Beschuldigte oder der Zeuge eine Sprach- oder Hörstörung hat oder nicht in der Lage ist, sich auszudrücken und noch nicht durch einen Gebärdendolmetscher vertreten ist, muss der Ermittlungsbeamte, der Staatsanwalt oder das Gericht für ihn einen solchen bereitstellen oder andere geeignete Mittel zur Befragung, Beantwortung oder zum Ausdruck seiner Meinung organisieren.

Wenn der Dolmetscher eine Übersetzung oder Interpretation eines Plädoyers, einer Zeugenaussage oder anderer Dokumente anfertigen muss, muss er dies genau tun und einen Eid ablegen oder eine Erklärung abgeben, dass er seine Aufgabe in aller Aufrichtigkeit ausführen wird, ohne der Übersetzung oder Interpretation etwas hinzuzufügen oder wegzulassen. Der Dolmetscher muss die Übersetzung oder Interpretation selbst übernehmen.

Gemäß den vom nationalen Polizeipräsidium, dem Innenministerium, dem Justizministerium, der Generalstaatsanwaltschaft oder der Gerichtsbarkeit erlassenen Vorschriften und mit Genehmigung des Finanzministeriums zahlt der Ermittlungsbeamte, der Staatsanwalt oder das Gericht dem Dolmetscher per Anordnung die gemäß diesem Abschnitt anfallenden Zulagen, Reisekosten und Aufenthaltskosten.

Abschnitt 13 bis (Aufgehoben)

Abschnitt 14 Wenn im Laufe einer Untersuchung, einer vorläufigen Anhörung oder eines Prozesses der begründete Verdacht besteht, dass der Angeklagte oder Angeklagte unzurechnungsfähig und daher verhandlungsunfähig ist, muss der Untersuchungsbeamte bzw. das Gericht einen Arzt anweisen, eine psychiatrische Untersuchung der betreffenden Person vorzunehmen und anschließend persönlich vorzusprechen, um eine Erklärung oder Zeugenaussage zum Ergebnis der Untersuchung abzugeben.

Falls der Untersuchungsbeamte oder das Gericht den Angeklagten oder Angeklagten für unzurechnungsfähig und verhandlungsunfähig erklärt, wird die Untersuchung, die vorläufige Anhörung oder die Verhandlung ausgesetzt, bis die betreffende Person ihre geistige Gesundheit wiedererlangt hat oder verhandlungsunfähig ist.

Gegebenenfalls ist der Untersuchungsbeamte oder das Gericht auch befugt, die betreffende Person in eine Irrenanstalt, zu einem Vormund, zum Beauftragten von Changwat oder zu einer anderen Person zu bringen, die bereit ist, sie in ihre Obhut zu nehmen. Für den Fall, dass die vorläufige Anhörung oder Verhandlung gemäß dem vorstehenden Absatz ausgesetzt wurde, kann der Fall vom Gericht für einen vorläufigen Zeitraum erledigt werden.

Abschnitt 15 Soweit auf eine Verfahrenshandlung keine Bestimmungen dieser Ordnung ausdrücklich anwendbar sind, gelten im Rahmen des Möglichen die Bestimmungen der Zivilprozessordnung.

Titel 2

Befugnisse der Untersuchungsbeamten und Zuständigkeiten der Gerichte

Kapitel 1

Allgemeine Regeln

Abschnitt 16. Die Zuständigkeiten der Gerichte, die Befugnisse der Richter, die Befugnisse der Staatsanwälte und die Befugnisse der Verwaltungs- oder Polizeibeamten bei der Durchführung der Bestimmungen dieses Gesetzbuches richten sich nach den Gesetzen und Vorschriften, die die Errichtung von Gerichten regeln, die Befugnisse und Pflichten der Richter festlegen oder die Befugnisse und Pflichten der Staatsanwälte oder der Verwaltungs- oder Polizeibeamten regeln.

Kapitel 2

Untersuchungs- und Ermittlungsbefugnisse

Abschnitt 17 Die Verwaltungs- oder Polizeibeamten sind befugt, Ermittlungen hinsichtlich der Straftaten durchzuführen.

Abschnitt 18 In allen Changwats außer Changwat Phra Nakhon und Changwat Thon Buri sind die vorgesetzten Verwaltungs- oder Polizeibeamten, die stellvertretenden Leiter der Amphoes und die Polizeibeamten mit dem Rang eines Polizeiunterleutnants oder höher befugt, Ermittlungen zu den Straftaten durchzuführen, die in ihren Bezirken begangen wurden oder angeblich oder vermutlich begangen wurden, oder zu den Angeklagten, die in ihren Bezirken wohnen oder festgenommen wurden.

In Changwat Phra Nakhon und Changwat Thon Buri sind die Polizeibeamten mit dem Rang eines Polizeiunterleutnants oder höher befugt, Ermittlungen zu den Straftaten durchzuführen, die in ihren Bezirken begangen wurden oder angeblich oder mutmaßlich begangen wurden, oder zu den Angeklagten, die in ihren Bezirken wohnen oder festgenommen wurden.

Vorbehaltlich der Bestimmungen der Abschnitte 19, 20 und 21 sind die Ermittler, in deren Bezirken die Straftaten begangen wurden, im Allgemeinen verpflichtet, im Interesse der Strafverfolgung Ermittlungen zu diesen Straftaten durchzuführen. Im Bedarfsfall oder aus Gründen der Zweckmäßigkeit sind jedoch die Ermittler der Orte, an denen die Angeklagten wohnen oder festgenommen wurden, die verantwortlichen Ermittler.

Gibt es am selben Ort mehrere Ermittlungsbeauftragte, so ist der Hauptermittlungsbeauftragte dieses Ortes oder die Person, die interimistisch die Funktion des Hauptermittlungsbeauftragten wahrnimmt, der verantwortliche Ermittlungsbeauftragte.

Abschnitt 19 Aus folgenden Gründen:

  1. Wenn unklar ist, an welchem von mehreren Orten eine Straftat begangen wurde;
  2. Wenn eine Straftat teilweise an einem Ort und teilweise an einem anderen begangen wurde;
  3. Wenn es sich um eine Serienstraftat handelt, die fortlaufend an mehr als einem Ort begangen wird;
  4. Wenn eine Straftat aus mehreren an verschiedenen Orten begangenen Taten besteht;
  5. Wenn der Angeklagte auf seiner Reise eine Straftat begangen hat;
  6. Wenn gegen das Opfer während seiner Reise eine Straftat begangen wurde;

Das Untersuchungsrecht steht den Untersuchungsbeauftragten der jeweiligen Örtlichkeit zu. Aus den vorgenannten Gründen werden verantwortliche Untersuchungsbeauftragte:

(a) Falls der Angeklagte verhaftet wurde, der Ermittlungsbeamte, in dessen Bezirk die Verhaftung zuerst durchgeführt wurde.

(b) Wäre der Angeklagte noch nicht verhaftet worden, der Ermittlungsbeamte, in dessen Bezirk die Straftat zuerst entdeckt worden ist.

Abschnitt 20: Wurde außerhalb des Königreichs Thailand eine Straftat begangen, die nach thailändischem Recht strafbar ist, ist der Generalstaatsanwalt oder die Person, die ad interim als Generalstaatsanwalt fungiert, der verantwortliche Ermittler. Er kann jedoch jeden Staatsanwalt oder Ermittler damit beauftragen, die Ermittlungsbefugnis in seinem Namen auszuüben.

Wurde ein Ermittlungsbeamter vom Generalstaatsanwalt oder der Person, die ad interim das Amt des Generalstaatsanwalts ausübt, mit der Ausübung der Ermittlungsbefugnis betraut, kann von diesem ein Staatsanwalt beauftragt werden, an dieser Ausübung teilzunehmen.

Der mit der Wahrnehmung der Ermittlungsbefugnis betraute oder zur Mitwirkung bei einer Ermittlung des betrauten Ermittlungsbeamten beauftragte Staatsanwalt hat neben allen anderen ihm gesetzlich übertragenen Befugnissen und Pflichten die gleichen Ermittlungsbefugnisse und -pflichten wie der Ermittlungsbeamte. Wird die Ermittlungsbefugnis von einem Staatsanwalt gemeinsam mit einem Ermittlungsbeamten wahrgenommen, so hat der Ermittlungsbeamte bei der Erhebung von Beweismitteln den Anordnungen und Weisungen des Staatsanwalts Folge zu leisten.

Im Bedarfsfall werden die folgenden Untersuchungsbeauftragten zur Ausübung der Untersuchungsbefugnis bis zur Erteilung einer entsprechenden Anordnung des Generalstaatsanwalts oder der Person, die ad interim als Generalstaatsanwalt fungiert, bevollmächtigt:

  1. Der Ermittler, in dessen Bezirk der Angeklagte festgenommen wurde.
  2. Der von der Regierung des ausländischen Staates oder vom Opfer mit der Strafverfolgung des Angeklagten beauftragte Ermittler. Erachtet er die Untersuchung als abgeschlossen, gibt der Staatsanwalt bzw. der für die Untersuchung verantwortliche Ermittler eine Stellungnahme gemäß Abschnitt 140, 141 oder 142 ab und legt sie zusammen mit der Akte dem Generalstaatsanwalt oder der Person vor, die ad interim als Generalstaatsanwalt fungiert.

Abschnitt 21 Wenn unklar ist, welcher der Ermittler desselben Changwat der verantwortliche Ermittler ist, wird die Angelegenheit dem Beauftragten des Changwat oder in Changwat Phra Nakhon und Changwat Thon Buri dem Hauptermittler im Rang des stellvertretenden Generaldirektors der Polizeibehörde[6] zur Entscheidung vorgelegt.

Wenn nicht klar ist, welcher der Ermittler mehrerer Changwats der zuständige Ermittler ist, wird die Angelegenheit dem Generaldirektor der Staatsanwaltschaft oder der Person, die interimistisch als Generaldirektor der Staatsanwaltschaft fungiert, zur Entscheidung vorgelegt.

Die Tatsache, dass eine solche Entscheidung bevorsteht, führt nicht dazu, dass die Untersuchung ausgesetzt wird.

Kapitel 3

Zuständigkeit der Gerichte

Abschnitt 22 Wenn eine Straftat innerhalb des Bezirks eines Gerichts begangen wurde oder wenn dies behauptet oder angenommen wird, unterliegt die Straftat der Gerichtsbarkeit dieses Gerichts, außer:

  1. Wenn der Angeklagte seinen Wohnsitz außerhalb des Bezirks dieses Gerichts hat, verhaftet wurde oder die Untersuchung außerhalb dieses Bezirks stattgefunden hat, kann die Straftat von dem für diesen Ort zuständigen Gericht verhandelt und entschieden werden.
  2. Wurde die Straftat außerhalb des Königreichs Thailand begangen, so wird die Straftat von einem Strafgericht verhandelt und beurteilt. Wurde die Untersuchung an einem Ort durchgeführt, der der Gerichtsbarkeit eines Gerichts unterliegt, erfolgt dies auch von diesem Gericht.

Abschnitt 23: Wenn zwei oder mehr Gerichte für denselben Fall zuständig sind und die Anklage bei einem Gericht erhoben wurde, in dessen Bezirk die Straftat der Anklage zufolge nicht begangen wurde, kann der Staatsanwalt oder der Angeklagte bei diesem Gericht einen Antrag auf Verweisung des Falls an das andere Gericht stellen, in dessen Bezirk die Straftat begangen wurde.

Wenn die Anklage vor dem Gericht erhoben wurde, in dessen Bezirk die Straftat begangen wurde, und der Staatsanwalt später zu dem Schluss kommt, dass die Verhandlung günstiger wäre, wenn sie vor dem anderen Gericht stattfinden würde, das ebenfalls zuständig ist, kann der Staatsanwalt bei dem Gericht, bei dem der Fall anhängig ist, einen Antrag auf Verlegung des Falles an dieses andere Gericht stellen. Ungeachtet etwaiger Einwände des Angeklagten kann das Gericht, wenn es dies für angebracht hält, dem Antrag stattgeben oder ihn abweisen.

§ 24 Wenn mehrere Taten aus irgendeinem Grund miteinander verbunden sind, zum Beispiel:

  1. Wenn sich herausstellt, dass derselbe Täter mehrere Straftaten begangen hat oder dass mehrere Täter bei der Begehung einer oder mehrerer Straftaten miteinander in Verbindung stehen, sei es als Täter, Mittäter oder Empfänger von gestohlenem Eigentum;
  2. Wenn sich herausstellt, dass mehrere Straftaten mit derselben Absicht begangen wurden oder dass sich mehrere Täter zuvor verschworen haben;
  3. Wenn sich herausstellt, dass eine Straftat begangen wurde, um einem Täter dabei zu helfen, sich dem Zugriff des Gesetzes im Hinblick auf eine andere vom Täter begangene Straftat zu entziehen;

Die Strafverfolgung gegen alle genannten Straftaten kann bei dem Gericht eingeleitet werden, das für die Straftat zuständig ist, für die die höhere Höchststrafe vorgesehen ist, bzw. können alle genannten Täter vor dem Gericht angeklagt werden. Sollte für die damit verbundenen Straftaten die gleiche Höchststrafe vorgesehen sein, so ist das Gericht, bei dem die Strafverfolgung gegen eine der damit verbundenen Straftaten zuerst eingeleitet wurde, für alle diese Straftaten zuständig.

Abschnitt 25 Das Gericht, das die verbundenen Fälle zulässt, kann sie gemeinsam verhandeln und entscheiden. Hält das Gericht, das die verbundenen Fälle zulässt, es für angebracht, einen der Fälle, sofern sie nicht miteinander verbunden sind, von einem Gericht mit ordentlicher Gerichtsbarkeit verhandeln und entscheiden zu lassen, kann es mit Zustimmung des anderen Gerichts anordnen, dass die Anklage wegen der betreffenden Straftat bei diesem anderen Gericht erhoben wird.

Abschnitt 26 Wird eine vorläufige Anhörung oder Verhandlung behindert oder ist zu befürchten, dass aufgrund der Art der Straftat, des Status des Angeklagten, der Zahl der Angeklagten, der Stimmung der Mehrheit der Bürger des Ortes oder aus einem anderen Grund Unruhen oder sonstige Gefahren auftreten, kann der Staatsanwalt oder der Angeklagte beim Vorsitzenden Richter des Obersten Gerichtshofs einen Antrag auf Verlegung des Falles an ein anderes Gericht stellen. Wenn der Vorsitzende Richter des Obersten Gerichtshofs dem Antrag stattgibt, überweist er den Fall per Beschluss an ein von ihm bestimmtes Gericht. Jeder Beschluss des Vorsitzenden Richters des Obersten Gerichtshofs ist endgültig.

Artikel 27 Gegen jeden Richter eines in einer Strafsache verhandelnden Gerichts kann eine Ablehnung nach den Vorschriften der betreffenden Zivilprozessordnung erfolgen.

Titel 3

Strafverfolgung und Strafmaßnahmen

Kapitel 1

Strafverfolgung

Artikel 28 Zur Strafverfolgung vor Gericht sind berechtigt:

  1. Der Staatsanwalt.
  2. Das Opfer.

Abschnitt 29: Stirbt das Opfer, nachdem es ein Strafverfahren eingeleitet hat, kann ein Verwandter in aufsteigender oder absteigender Linie oder sein Ehegatte das Verfahren an seiner Stelle weiterführen. Stirbt das Opfer, bei dem es sich um einen Minderjährigen, Geisteskranken oder Geschäftsunfähigen handelt, nachdem sein gesetzlicher Vertreter, Betreuer oder Verfahrensbevollmächtigter in seinem Namen ein Strafverfahren eingeleitet hat, kann dieser das Verfahren weiterführen.

Artikel 30 Bei einer öffentlichen Strafverfolgung kann sich das Opfer auf Antrag in jedem Stadium des Verfahrens vor dem Gericht erster Instanz, jedoch vor der Urteilsverkündung, als Kläger anschließen.

Abschnitt 31. Bei einer Privatklage wegen einer nicht vergleichbaren Straftat kann sich der Staatsanwalt in jedem Stadium vor der Rechtskraft und Endgültigkeit des Falles durch Antrag als Kläger anschließen.

Abschnitt 32. Sind der Staatsanwalt und das Opfer gemeinsam als Kläger tätig und ist der Staatsanwalt der Auffassung, dass die Sache durch die Vornahme oder Unterlassung einer Verfahrenshandlung durch das Opfer gefährdet würde, so ist er befugt, bei Gericht eine Anordnung zu beantragen, mit der das Opfer angewiesen wird, die betreffende Handlung vorzunehmen oder zu unterlassen.

Abschnitt 33. Wenn die Strafverfolgung wegen derselben Straftat vom Staatsanwalt und dem Opfer entweder vor demselben Gericht erster Instanz oder vor verschiedenen Gerichten erster Instanz eingeleitet wurde, kann jedes dieser Gerichte entweder von sich aus oder auf Antrag des Staatsanwalts zu jedem Zeitpunkt, jedoch vor der Urteilsverkündung, die Verbindung der Strafverfolgungen anordnen.

Andernfalls ist der Beschluss nichtig, wenn er mit Zustimmung des/der anderen Gerichte(s) ergangen ist.

Abschnitt 34 Eine Anordnung zur Einstellung der Strafverfolgung berührt nicht das Recht des Opfers, selbst eine Strafverfolgung einzuleiten.

Abschnitt 35 Ein Nolle prosequi kann jederzeit vor der Urteilsverkündung des Gerichts erster Instanz eingereicht werden. Das Gericht kann ihm durch Beschluss stattgeben oder ihn ablehnen, je nachdem, was es für angebracht hält. Wird das Nolle prosequi eingereicht, nachdem der Beklagte seine Erwiderung eingereicht hat, fragt das Gericht den Beklagten, ob er Einwände dagegen erheben würde, und nimmt seine Erklärung auf. Das Nolle prosequi muss abgelehnt werden, wenn der Beklagte Einwände dagegen erhebt.

Bei einem Vergleichsverfahren kann jederzeit vor Abschluss des Verfahrens ein Nolle Prosequi-Verfahren eingeleitet oder ein Vergleich geschlossen werden. Das Nolle Prosequi-Verfahren muss abgewiesen werden, wenn der Beklagte Einwände dagegen erhebt.

Abschnitt 36 Ein vom Gericht zurückgezogenes Verfahren kann nicht wiederaufgenommen werden, es sei denn:

  1. Wird eine von der Staatsanwaltschaft eingeleitete Klage, auf die kein Vergleich möglich ist, von dieser zurückgezogen, so wird dadurch das Recht des Opfers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht beeinträchtigt.
  2. Wird ein von der Staatsanwaltschaft ein Vergleichsverfahren eingeleitet und von dieser ohne schriftliche Einwilligung des Opfers zurückgezogen, so wird dadurch das Recht des Opfers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht beeinträchtigt.
  3. Wird eine vom Opfer eingereichte Klage, auf die kein Vergleich möglich ist, von diesem zurückgezogen, so wird dadurch das Recht der Staatsanwaltschaft auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht beeinträchtigt.

Abschnitt 37 Ein Strafverfahren endet wie folgt:

  1. Ein Verfahren, das nur mit einer Geldbuße geahndet werden kann, endet, wenn der Täter vor der Verhandlung vor Gericht bereitwillig die für die Straftat vorgesehene Höchststrafe an den zuständigen Beamten zahlt.
  2. Ein Fall einer geringfügigen Straftat, einer Straftat, deren Strafmaß das einer geringfügigen Straftat nicht übersteigt, einer Straftat, für die nur eine Geldbuße von höchstens einhunderttausend Baht vorgesehen ist, oder einer Straftat gegen das Steuergesetz, für die eine Geldbuße von höchstens einhunderttausend Baht vorgesehen ist, endet, wenn der Angeklagte die vom Ermittlungsbeamten festgelegte Geldbuße bezahlt.
  3. Ein Fall einer geringfügigen Straftat, einer Straftat, deren Strafmaß das einer geringfügigen Straftat nicht übersteigt, oder einer Straftat, die nur mit einer Geldbuße geahndet wird und die in Krung Thep Mahanakhon begangen wurde, wird beendet, wenn der Angeklagte die Geldbuße in der vom örtlichen Polizeibeamten mit dem Rang eines Inspektors oder einem beauftragten Polizeibeamten, der mit dieser Funktion betraut ist, festgelegten Höhe bezahlt.
  4. Eine Ordnungswidrigkeit, die nach anderen Gesetzen geahndet werden kann, endet mit der Zahlung der vom zuständigen Beamten festgesetzten Geldbuße durch den Beschuldigten.

Abschnitt 38: Ist der Beamte im Fall der Unterabschnitte (2), (3) und (4) des vorstehenden Abschnitts der Ansicht, dass der Angeklagte nicht mit einer Freiheitsstrafe bestraft werden sollte, ist er befugt, den Fall wie folgt zu regeln:

  1. Der Beamte kann den Betrag der vom Angeklagten zu zahlenden Geldstrafe festlegen. Wenn Angeklagter und Opfer damit einverstanden sind, wird der Fall rechtskräftig, wenn der Angeklagte die Geldstrafe innerhalb einer angemessenen Frist, jedoch nicht später als fünfzehn Tage, bezahlt. Das Verfahren wird fortgesetzt, wenn der Angeklagte der Einigung nicht zustimmt oder nach einer solchen Einigung die Geldstrafe nicht innerhalb der im vorstehenden Absatz genannten Frist bezahlt.
  2. Wenn in einem Fall, in dem es um einen Schadensersatzanspruch geht, das Opfer und der Angeklagte einer Beilegung des Anspruchs zustimmen, legt der Beamte einen von ihm für angemessen erachteten oder von den Parteien vereinbarten Entschädigungsbetrag fest.

§ 39 Das Recht zur Strafverfolgung erlischt:

  1. Wenn der Täter nicht mehr lebt.
  2. Wenn hinsichtlich einer Straftat, der ein Vergleich möglich ist, die Beschwerde oder Anklage zurückgezogen wird oder der Vergleich rechtmäßig angenommen wird.
  3. Wenn das Verfahren gemäß § 37 beendet wird.
  4. Wenn bezüglich der angeklagten Straftat ein rechtskräftiges Urteil gefällt wurde.
  5. Wenn die angeklagte Straftat durch ein nach ihrer Begehung in Kraft tretendes Gesetz abgeschafft wird.
  6. Wenn das Rezept abläuft.
  7. Wenn eine Amnestie gesetzlich gewährt wird.

Kapitel 2

Strafrechtliche Maßnahmen

Artikel 40 Eine Strafklage kann bei dem Gericht eingereicht werden, bei dem die Strafsache verhandelt wird, oder gesondert vor dem Gericht, das für die Ausübung der Zivilgerichtsbarkeit zuständig ist. Dabei ist vorgeschrieben, dass das Zivilverfahren den Bestimmungen der Zivilprozessordnung entsprechen muss.

Abschnitt 41. Wenn das Zivilverfahren das Strafverfahren verzögern oder unterbrechen würde, ist das Gericht befugt, durch Beschluss anzuordnen, dass der Zivilteil vom Strafteil getrennt und von einem zuständigen Gericht unabhängig verhandelt wird.

Abschnitt 42: Ist das Gericht im Zivilverfahren mit den im Strafverfahren vorgelegten Beweisen nicht zufrieden, kann es eine weitere Beweisaufnahme anordnen. In einem solchen Fall kann zunächst ein Urteil über den strafrechtlichen Teil ergehen, während das Urteil über den zivilrechtlichen Teil erst zu einem späteren Zeitpunkt gefällt werden kann.

Abschnitt 43. Bei einem Fall von Diebstahl, Raub, Plünderung, Seeräuberei, Erpressung, Schwindel, Unterschlagung oder Hehlerei gilt: Wenn das Opfer Anspruch auf Rückgabe des Eigentums hat, das ihm durch die Begehung einer solchen Straftat entzogen wurde, oder auf den Wert dieses Eigentums, muss der Staatsanwalt bei der Einleitung eines Strafverfahrens diesen Anspruch auch im Namen des Opfers geltend machen.

Artikel 44. Ein Anspruch auf Rückerstattung von Eigentum oder dessen Wert gemäß dem vorstehenden Artikel kann von der Staatsanwaltschaft gleichzeitig mit der Einleitung eines Strafverfahrens oder durch einen nachträglich eingereichten Antrag in jeder Phase des Strafverfahrens des Gerichts erster Instanz geltend gemacht werden.

Über den Anspruch auf Rückerstattung des Vermögens oder seines Wertes wird im Rahmen der Entscheidung über das Strafverfahren entschieden.

§ 44/1 Betrifft die öffentliche Anklage, so gilt: Wenn das Opfer einen Anspruch auf Entschädigung hat, weil es durch die Begehung der Straftat des Angeklagten sein Leben verloren hat oder körperlichen oder geistigen Schaden erlitten hat, seine persönliche Freiheit verletzt wurde, seinen Ruf geschädigt oder sein Eigentum geschädigt wurde, kann es bei dem Gericht, das das Strafverfahren anhängig macht, einen Antrag auf Zwangsverurteilung des Angeklagten zur Zahlung einer Entschädigung für diesen Verlust einreichen.

Der Antrag nach Absatz 1 muss vor der Beweisaufnahme oder, wenn eine Beweisaufnahme nicht erforderlich ist, vor der Urteilsverkündung eingereicht werden. Ein solcher Antrag gilt als Klageschrift im Sinne der Zivilprozessordnung und das Opfer als Kläger. In dieser Hinsicht muss der Antrag angemessene Angaben zum Verlust und zur Höhe der geforderten Entschädigung enthalten. Wenn das Gericht der Ansicht ist, dass die in dem Antrag enthaltenen Argumente unzureichend sind, kann es den Antragsteller anweisen, den Antrag zu korrigieren.

Der Antrag nach Absatz 1 darf keine anderen Anträge enthalten als den, den Angeklagten zwangsweise zur Wiedergutmachung des durch seine Straftat entstandenen Schadens zu verpflichten, und darf nicht im Widerspruch oder in Widerspruch zur Anklage der Staatsanwaltschaft im Strafverfahren stehen. Unter der Voraussetzung, dass die Staatsanwaltschaft die Bestimmungen von Abschnitt 43 eingehalten hat, ist das Opfer nicht mehr berechtigt, den Antrag nach Absatz 1 zu stellen und die Rückgabe von Eigentum oder dessen Wert zu fordern.

§ 44/2 Nach Eingang des Antrags nach § 44/1 unterrichtet das Gericht den Angeklagten darüber. Jede Erklärung des Angeklagten ist zu vermerken. Möchte der Angeklagte eine schriftliche Erklärung abgeben, setzt das Gericht hierfür eine angemessene Frist fest. Und wenn der Staatsanwalt alle Beweise vorgelegt hat, kann das Gericht dem Opfer gestatten, alle erforderlichen Beweise zur Entschädigung vorzulegen, oder es kann zunächst ein Urteil über den strafrechtlichen Teil fällen und danach das Urteil über den zivilrechtlichen Teil verkünden.

Wenn das Gericht der Ansicht ist, dass der Antragsteller gemäß Abschnitt 44/1 aufgrund von Armut keinen Rechtsbeistand stellen kann, ist das Gericht befugt, ihm einen Rechtsbeistand zu ernennen. Der ernannte Rechtsbeistand hat Anspruch auf die Vergütung und die Auslagen gemäß den von der Kommission für Justizverwaltung erlassenen Vorschriften.

Abschnitt 45 Die Tatsache, dass ein Strafverfahren wegen einer Straftat eingeleitet wurde, berührt nicht das Recht des Opfers, auch wegen dieser Straftat Strafklage einzureichen.

§ 46 Bei der Entscheidung über den zivilrechtlichen Teil hält sich das Gericht an die Tatsachen, die sich aus dem Urteil über den strafrechtlichen Teil ergeben.

Artikel 47 Das Urteil im Zivilverfahren ergeht nach den gesetzlichen Bestimmungen über die zivilrechtliche Haftung, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob der Angeklagte verurteilt worden ist.

Der Wert des Vermögens, das der Beklagte dem Opfer zu zahlen hat, wird nach dem tatsächlichen Wert dieses Vermögens bestimmt, während die Höhe der Entschädigung, die das Opfer erhalten soll, nach dem erlittenen Verlust festgesetzt wird, jedoch den geforderten Betrag nicht übersteigen darf.

Abschnitt 48 Das Eigentum, für das ein Urteil zur Rückerstattung ergangen ist und dessen Eigentümer noch nicht bekannt ist, verbleibt im Besitz des Verwahrers. Sobald der Eigentümer bekannt wird, gibt der Verwahrer ihm das Eigentum zurück.

Ist der Eigentümer bekannt, so ordnet das Gericht bei der Urteilsverkündung an, dass der Verwahrer ihm die Vermögenswerte zurückgibt. Im Streitfall muss die Person, die behauptet, der wahre Eigentümer zu sein, Klage vor dem zuständigen Gericht erheben.

§ 49 Auch wenn keine Strafklage erhoben wird, kann das Gericht bei der Entscheidung über die Strafsache die Rückgabe eines Beweisstücks an den Eigentümer anordnen.

Abschnitt 50. Wenn das Gericht dem Opfer gemäß Abschnitt 43, 44 oder 44/1 die Rückgabe des Eigentums oder dessen Wertes oder eine Entschädigung zuspricht, gilt das Opfer als Urteilsgläubiger.

Abschnitt 51. Wenn wegen einer Straftat keine Strafverfolgung eingeleitet wurde, erlischt das Recht des Opfers, aufgrund dieser Straftat ein Strafverfahren einzuleiten, wenn die im Strafgesetzbuch für eine solche Strafverfolgung festgelegte Verjährungsfrist abläuft, selbst wenn die Klage von einem Minderjährigen oder Geisteskranken gemäß Abschnitt 193/20 des Zivil- und Handelsgesetzbuchs eingereicht oder getrennt von der Strafverfolgung erhoben wird. Wenn wegen einer Straftat eine Strafverfolgung eingeleitet wurde und der Täter auch vor Gericht gestellt wurde, der Fall jedoch noch nicht abgeschlossen ist, wird die Verjährung des Rechts des Opfers, aufgrund dieser Straftat ein Strafverfahren einzuleiten, gemäß Abschnitt 95 des thailändischen Strafgesetzbuchs unterbrochen.

Wurde vor Erhebung einer Strafklage bereits ein Strafverfahren eingeleitet und ein rechtskräftiges Freispruchsurteil ergangen, so richtet sich die Verjährung des Rechts des Opfers, eine solche Klage einzureichen, nach Artikel 193/32 des Zivil- und Handelsgesetzbuchs. Wurde vor Erhebung einer Strafklage bereits ein Strafverfahren eingeleitet und ein rechtskräftiges Freispruchsurteil ergangen, so richtet sich die Verjährung des Rechts des Opfers, eine solche Klage einzureichen, nach dem Zivil- und Handelsgesetzbuch. 

Titel 4

Vorladungen und Haftbefehle

Kapitel 1

Vorladungen

Abschnitt 52. Um das persönliche Erscheinen einer Person vor einem höheren Verwaltungs- oder Polizeibeamten oder einem Gericht im Interesse einer Untersuchung, einer vorläufigen Anhörung, einer Verhandlung oder einer anderen Handlung gemäß diesem Gesetz zu erzwingen, muss der Anfragende, der höhere Verwaltungs- oder Polizeibeamte oder das Gericht, je nach Sachlage, eine Vorladung an die betreffende Person ausstellen.

Führt ein Ermittlungsbeamter oder ein höherer Verwaltungs- oder Polizeibeamter eine Untersuchung persönlich durch, ist er befugt, das Erscheinen eines Angeklagten oder Zeugen ohne Vorladung zu verlangen.

§ 53 Die Ladung erfolgt schriftlich und muss folgende Angaben enthalten:

  1. Der Ausstellungsort.
  2. Das Ausstellungsdatum.
  3. Name und Anschrift des Vorgeladenen.
  4. Die Voraussetzung liegt im Interesse des Vorgeladenen.
  5. Ort, Datum und Uhrzeit des Erscheinens.
  6. Die Unterschrift des Richters und das Gerichtssiegel oder die Unterschrift und die Funktion des ausstellenden Beamten.

§ 54 Bei der Festlegung von Datum und Uhrzeit für das persönliche Erscheinen des Vorgeladenen ist die Entfernung zu berücksichtigen, so dass der Vorgeladene Gelegenheit hat, pünktlich zu dem in der Vorladung festgelegten Datum und Zeitpunkt zu erscheinen.

§ 55 Bei einer Vorladung, die an den Angeklagten gerichtet ist, darf keine andere Person als der Ehegatte, Verwandte oder Vormund des Vorgeladenen die Vorladung in dessen Namen entgegennehmen.

§§ 55/1 Wird bei einer öffentlichen Anklage eine Ladung vom Gericht an einen Zeugen der Anklage gerichtet, ohne dass eine Zustellungsart angegeben ist, so obliegt es dem Staatsanwalt, den Hauptermittler des Ortes mit der Zustellung der Ladung an den Zeugen zu beauftragen, das Erscheinen des Zeugen am festgelegten Datum sicherzustellen und das Ergebnis der Zustellung unverzüglich dem Gericht und dem Staatsanwalt mitzuteilen. Befürchtet der Staatsanwalt, dass der Zeuge nicht vor Gericht erscheinen kann oder dass es schwierig sein könnte, den Zeugen am festgelegten Datum vor Gericht zu bringen, so beantragt er beim Gericht im Voraus eine Beweisaufnahme gemäß §§ 173/2, Absatz 2.

Der den Dienst übernehmende Beamte hat Anspruch auf Erstattung seiner Auslagen nach den vom Justizministerium mit Genehmigung des Finanzministeriums erlassenen Vorschriften.

Abschnitt 56 Wenn der Vorgeladene an einem anderen Ort als dem Ort wohnt, an dem die Ladung ausgestellt wurde, wird die Ladung, wenn sie von einem Gericht ausgestellt wurde, an das andere Gericht oder, wenn sie von einem Verwaltungs- oder Polizeibeamten ausgestellt wurde, an den anderen Verwaltungs- oder Polizeibeamten geschickt, der am Ort, an dem sich der Vorgeladene befindet, zur Zustellung von Ladungen befugt ist. Das Gericht oder der Verwaltungs- oder Polizeibeamte, der die Ladung erhält, bestätigt sie und stellt sie dem Vorgeladenen zu.

Kapitel 2

Strafrechtliche Haftbefehle

Teil 1

Allgemeine Regeln

Abschnitt 57 Die Festnahme, Haft oder Inhaftierung einer Person sowie die Durchsuchung einer Person oder eines Gegenstands an einem privaten Ort dürfen nur auf richterlichen Beschluss oder einen entsprechenden Haftbefehl erfolgen, vorbehaltlich der Bestimmungen der Abschnitte 78, 79, 80, 82 und 94 dieses Gesetzbuches. Eine Person, die aufgrund eines richterlichen Haftbefehls festgenommen oder inhaftiert ist, darf nur aufgrund eines richterlichen Haftbefehls freigelassen werden.

Abschnitt 58. Den Gerichten wird die Befugnis übertragen, innerhalb ihres Bezirks strafrechtliche Anordnungen oder Haftbefehle zu erlassen, vorbehaltlich der in der Geschäftsordnung des Präsidenten des Obersten Gerichtshofs festgelegten Kriterien und Verfahren.

Artikel 59 Ein Haftbefehl, eine Durchsuchung oder ein Haftbefehl kann vom Gericht entweder von Amts wegen oder auf Antrag erlassen werden. Ist der Antrag von einem Verwaltungs- oder Polizeibeamten zu stellen, so ist nur ein Verwaltungsbeamter mit dem Rang dritter Klasse oder ab diesem Rang bzw. ein Polizeibeamter mit dem Rang eines Polizeileutnants oder ab diesem Rang befugt, den Antrag zu stellen.

In dringenden Fällen, in denen der Antragsteller eines Haft- oder Durchsuchungsbefehls nicht vor Gericht erscheinen kann, kann er den Antrag per Telefon, Fax, elektronisch oder mit anderen geeigneten Mitteln der Informationstechnologie stellen. In diesem Zusammenhang muss das Gericht, wenn es den Antragsteller befragt, bis es sicher ist, dass Gründe für die Ausstellung eines Haft- oder Durchsuchungsbefehls gemäß Abschnitt 59/1 vorliegen, und einen solchen Befehl erlässt, dem Antragsteller per Fax, elektronisch oder mit anderen geeigneten Mitteln der Informationstechnologie eine Kopie des Befehls übermitteln. All dies unterliegt den in der Verordnung des Präsidenten des Obersten Gerichtshofs festgelegten Kriterien und Verfahren.

Nach Erlass des Haftbefehls gemäß Absatz 3 fordert das Gericht die betreffende Person unverzüglich auf, persönlich vor dem Gericht zu erscheinen, um einen Eid abzunehmen. In diesem Zusammenhang kann der Eid in Form eines vom Gericht, das den Haftbefehl erlassen hat, unterzeichneten Vermerks oder auf einem Gerät mit einer vom Gericht, das den Haftbefehl erlassen hat, unterzeichneten Abschrift aufgezeichnet werden. Das unterzeichnete Protokoll wird im Archiv des Gerichts aufbewahrt. Stellt sich für das Gericht später heraus, dass die Erlassung des Haftbefehls unter Verletzung der gesetzlichen Bestimmungen erfolgt ist, kann das Gericht den erlassenen Haftbefehl per Beschluss widerrufen oder ändern und den Antragsteller gegebenenfalls anweisen, den Schaden zu beheben, den die betreffende Person erlitten hat. (Inhaltsverzeichnis)

Abschnitt 59/1 Vor der Ausstellung eines Haftbefehls müssen hinreichende Beweise vorliegen, die dem Gericht die Gewissheit geben, dass die angemessenen Gründe für die Ausstellung eines solchen Haftbefehls gemäß Abschnitt 66, 69 oder 71 vorliegen. Ein Gerichtsbeschluss zur Ausstellung eines Haftbefehls oder zur Ablehnung eines Antrags muss die entsprechenden Gründe enthalten.

Der Antrag, die Prüfung und die Erteilung müssen den in der Geschäftsordnung des Präsidenten des Obersten Gerichtshofs festgelegten Kriterien und Verfahren entsprechen.

Abschnitt 60 Ein Haftbefehl, ein Durchsuchungsbefehl, ein Haftbefehl, ein Freiheitsberaubungsbefehl oder ein Haftbefehl muss schriftlich erfolgen und folgende Punkte enthalten:

  1. Der Ausstellungsort.
  2. Das Ausstellungsdatum.
  3. Die Gründe für die Ausstellung.
  4. (a) Bei einem Haftbefehl der Name oder die Identität der zu verhaftenden Person. (b) Bei einem Haftbefehl, einer Gefängnisstrafe oder einer Freilassung der Name der festzunehmenden, inhaftierten oder freizulassenden Person. (c) Bei einem Durchsuchungsbefehl der zu durchsuchende Ort, der Name oder die Identität der Person oder die Beschreibung des zu durchsuchenden Gegenstands, das Datum und die Uhrzeit der Durchsuchung sowie der Name und die Funktion des Beamten, der die Durchsuchung durchführt.
  5. (a) Bei einem Haft-, Untersuchungs- oder Durchsuchungsbefehl die zur Last gelegte Straftat oder die angeordnete Sicherheitsmaßnahme. (b) Bei einem Freiheitsstrafbefehl die Straftat und das im Urteil vorgesehene Strafmaß. (c) Bei einem Haft- oder Untersuchungshaftbefehl den Ort der Haft oder Untersuchungshaft. (d) Bei einem Haftbefehl zur Freilassung die Gründe für die Freilassung.
  6. Die Unterschrift des Richters und das Siegel des Gerichts.

Artikel 61 Vorbehaltlich des Artikels 97 sind die Verwaltungs- oder Polizeibeamten befugt und verpflichtet, die ihnen zugestellten oder übermittelten Strafbefehle zu vollstrecken.

Ein von einem Gericht erlassener Strafbefehl kann einem Verwaltungs- oder Polizeibeamten im Gerichtsbezirk, der im Befehl genannt ist, oder dem obersten Verwaltungs- oder Polizeibeamten des jeweiligen Changwats, Amphoes, King Amphoes oder Tambons zur weiteren Durchsetzung des Befehls zugestellt oder weitergeleitet werden.

In letzterem Fall ist der Beamte, der den Haftbefehl erhält, für dessen Vollstreckung verantwortlich. Er kann diese Aufgabe persönlich wahrnehmen oder eine beglaubigte Kopie an seinen untergeordneten Verwaltungs- oder Polizeibeamten aushändigen oder weiterleiten, dessen Aufgabe es ist, die so ausgehändigten oder weitergeleiteten Haftbefehle zu vollstrecken. Wenn der Haftbefehl an zwei oder mehr Beamte ausgehändigt oder weitergeleitet wird, können diese den Haftbefehl unabhängig oder gemeinsam vollstrecken.

Abschnitt 62. Vorbehaltlich der Vorschriften dieses Gesetzes über Festnahme und Durchsuchung muss der Beamte, der einen Haft- oder Durchsuchungsbefehl vollstreckt, die betroffene Person über den Inhalt des Befehls informieren und ihr auf Anfrage Einsicht in den Befehl gewähren.

Die Information, die Prüfung und deren Datum werden im Durchsuchungsbefehl vermerkt.

63 Nach Abschluss der Vollstreckung eines Strafbefehls fertigt der Beamte eine detaillierte Aufzeichnung darüber an. War die Vollstreckung erfolglos, wird eine Aufzeichnung über die betreffenden Umstände angefertigt und unverzüglich dem Gericht übermittelt, das den Befehl ausgestellt hat.

Abschnitt 64: Befindet sich die in einem Strafbefehl bezeichnete Person unter Festnahme oder wurde die aufgrund eines Durchsuchungsbefehls gesuchte Person oder der gesuchte Gegenstand entdeckt, so ist diese Person oder dieser Gegenstand, sofern das Gericht nichts anderes anordnet, unverzüglich dem Gericht zu überstellen, das den Befehl ausgestellt hat, oder dem im Befehl bezeichneten Beamten, je nachdem, was zutrifft.

Abschnitt 65: Sollte die aufgrund eines Haftbefehls festgenommene Person fliehen oder befreit werden, kann der für die Festnahme zuständige Beamte sie verfolgen und festnehmen, ohne dass es eines weiteren Haftbefehls bedarf.

Teil 2

Haftbefehle

§ 66 Ein Haftbefehl wird aus folgenden Gründen erlassen:

(1) Wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass jemand wahrscheinlich eine Straftat begangen hat, für die im Höchstmaß eine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren vorgesehen ist, oder

(2) Wenn stichhaltige Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass jemand eine Straftat begangen haben könnte, und der begründete Verdacht besteht, dass er fliehen, Beweise fälschen oder eine andere Gefahr verursachen könnte.

Verfügt die Person über keinen festen Wohnsitz oder ist sie der Ladung oder der Vorladung ohne triftigen Grund nicht erschienen, wird davon ausgegangen, dass sie im Begriff ist, zu fliehen.

Abschnitt 67 Gegen eine Person, deren Name unbekannt ist, kann ein Haftbefehl erlassen werden. Die Identität dieser Person muss jedoch so weit wie möglich beschrieben werden.

Artikel 68 Ein Haftbefehl bleibt wirksam, bis die Verjährung der darin genannten Straftat erlischt oder das ausstellende Gericht ihn aufhebt.

Teil 3

Durchsuchungsbefehle

Abschnitt 69 Ein Durchsuchungsbefehl kann zu folgenden Zwecken angeordnet werden:

  1. Auffinden und Beschlagnahme eines Gegenstands, der als Beweismittel im Rahmen einer Untersuchung, einer Vorverhandlung oder eines Gerichtsverfahrens verwendet werden kann.
  2. Auffinden und Beschlagnahme eines Gegenstands, dessen Besitz eine Straftat darstellt oder der auf unerlaubte Weise erlangt wurde oder bei dem der begründete Verdacht besteht, dass er für die Begehung einer Straftat verwendet wurde oder verwendet werden sollte.
  3. Aufspüren und Retten einer Person, die unrechtmäßig festgehalten oder eingesperrt wird.
  4. Ermittlung aller Personen, gegen die ein Haftbefehl vorliegt.
  5. Auffinden und Beschlagnahme eines Gegenstands aufgrund eines Gerichtsurteils oder -beschlusses, wenn das Auffinden oder die Beschlagnahme nicht anderweitig durchgeführt werden kann.

Abschnitt 70 Ein Durchsuchungsbefehl darf nicht zum Zweck der Aufspürung und Festnahme einer Person erlassen werden, es sei denn, dass sich ein Haftbefehl auch gegen die Person richtet und der Beamte, der den Durchsuchungsbefehl vollstreckt, sowohl den Durchsuchungsbefehl als auch den Haftbefehl in seinem Besitz hat.

Teil 4

Haftbefehle, Haftbefehle oder Freilassungsbefehle

Abschnitt 71 Ein Haftbefehl gegen einen Angeklagten oder Beklagten kann vom Gericht in jedem Stadium einer Untersuchung, einer vorläufigen Anhörung oder eines Prozesses gemäß Abschnitt 87 oder 88 erlassen werden, nachdem der Angeklagte oder Beklagte vor das Gericht gebracht wurde. Die Bestimmungen von Abschnitt 66 gelten sinngemäß anwenden.

Ein Haftbefehl bleibt in Kraft, bis das Gericht ihn durch einen Haftbefehl ersetzt. Ein Haftbefehl kann aufgehoben oder durch einen Haftbefehl ersetzt werden, wenn das Gericht davon ausgeht, dass der Angeklagte oder Angeklagte das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, schwanger ist, seit weniger als drei Monaten ein Kind geboren hat oder so krank ist, dass er im Falle einer Inhaftierung in Lebensgefahr schwebt. Dies berührt nicht die Befugnis des Gerichts, per Beschluss anzuordnen, dass der Angeklagte oder Angeklagte in die Obhut eines Beamten oder einer Person gegeben wird, die sich bereit erklärt, ihn zu übernehmen, oder dass bestimmte Maßnahmen zu ergreifen sind, um sein Entkommen oder eine mögliche Verletzung zu verhindern. Wird ein solcher Beschluss während der Untersuchung erlassen, gilt er für einen Zeitraum von sechs Monaten ab dem Datum seiner Erlassung. Wird ein solcher Beschluss während der Verhandlung erlassen, gilt er bis zum Ende der Verhandlung. Kommt der Angeklagte oder Beklagte den angeordneten Maßnahmen nach Erlass der Anordnung nicht nach oder haben sich die Umstände geändert, kann das Gericht die Anordnung abändern oder, je nach Ermessen, durch einen Haftbefehl ersetzen.

Abschnitt 72 Ein Haftbefehl gegen einen aufgrund eines richterlichen Haftbefehls in Haft befindlichen Angeklagten oder Angeklagten kann in folgenden Fällen erlassen werden:

  1. Wenn das Gericht die Person vorläufig freilässt.
  2. Wenn der Staatsanwalt oder der Ermittlungsbeamte feststellt, dass die Untersuchungshaft für den Zweck der Ermittlung nicht mehr erforderlich ist, beantragt er die Entlassung aus der Untersuchungshaft beim Gericht.
  3. Wenn der Staatsanwalt dem Gericht mitteilt, dass das Ermittlungsverfahren durch einen Einstellungsbeschluss eingestellt wurde.
  4. Wenn der Staatsanwalt innerhalb einer vom Gericht gesetzten Frist keine Anklage gegen den Angeklagten erhebt.
  5. Wenn das Gericht seine vorläufige Anhörung mit einem Freispruch wegen Unbegründetheit abschließt, es sei denn, das Gericht entscheidet von sich aus oder auf Antrag der Staatsanwaltschaft, dass der Angeklagte bis zur Berufung vor dem Gericht zweiter Instanz oder in letzter Instanz in Untersuchungshaft bleibt.
  6. Wenn der Prozess aufgehoben wird, wenn der vergleichsfähige Fall beigelegt wird oder wenn das Gericht seine Verhandlung mit einem Urteil oder einem Freispruch abschließt, es sei denn, das Gericht entscheidet, dass der Angeklagte bis zur Berufung vor dem Gericht zweiter Instanz oder in letzter Instanz in Untersuchungshaft zu halten ist.
  7. Wenn das Gericht über den Angeklagten eine andere Strafe als die Todesstrafe, Gefängnis oder Hausarrest verhängt hat und diese Strafe eine Geldstrafe war und der Angeklagte die Geldstrafe bezahlt hat oder für einen festgelegten Zeitraum vorläufig freigelassen wurde, um ihm die Möglichkeit zu geben, Geld für die Zahlung zu erhalten.

Abschnitt 73. Ein Haftbefehl für die Freilassung eines Angeklagten wird erlassen, wenn dieser in einem bei einem Gericht zweiter Instanz oder einem Gericht letzter Instanz anhängigen Fall für einen Zeitraum festgehalten oder in Haft gehalten wurde, der einer Freiheitsstrafe entspricht oder länger ist, zu der er verurteilt wurde oder die er wegen Nichtzahlung einer Geldstrafe verbüßen muss, es sei denn, das Gericht ist anderer Meinung, wenn der Staatsanwalt bei einem Gericht zweiter Instanz oder einem Gericht letzter Instanz Berufung auf eine strengere Strafe eingelegt hat.

Abschnitt 74. Ein Haftbefehl gegen eine Person wird erlassen, wenn die Person zu einer Freiheitsstrafe oder zur Todesstrafe oder zu einer Freiheitsstrafe anstelle einer Geldstrafe verurteilt wird, vorbehaltlich der Abschnitte 73 und 185 Absatz 2.

Artikel 75. Ein Haftbefehl zur Freilassung einer zu einer Gefängnisstrafe verurteilten Person wird erlassen, wenn die Person die verhängte Strafe vollständig verbüßt hat, vom König begnadigt wurde, unter Auflagen freigelassen oder amnestiert wurde oder wenn die Gefängnisstrafe aus irgendeinem anderen Grund zu Ende gegangen ist.

Abschnitt 76 Ein Haftbefehl, ein Freiheitsentzugs- oder ein Freilassungsbefehl wird sofort vollstreckt.

Titel 5

Festnahme, Haft, Inhaftierung, Durchsuchung und vorläufige Freilassung

Kapitel 1

Festnahme, Inhaftierung und Gefängnis

Abschnitt 77 Ein Haftbefehl ist im gesamten Königreich vollstreckbar. Ein Haftbefehl kann auf der Grundlage der folgenden urkundlichen Beweise mitgeführt werden:

  1. Eine beglaubigte Abschrift des Haftbefehls.(2) Eine telegrafische Mitteilung über die Ausstellung.
  2. Eine Kopie eines Haftbefehls, der per Fax, elektronisch oder mit anderen Mitteln der Informationstechnologie übermittelt wird und den in der Geschäftsordnung des Präsidenten des Obersten Gerichtshofs festgelegten Kriterien und Verfahren unterliegt.

Bei der Durchführung der Vollstreckung nach den Absätzen 2 und 3 ist der Haftbefehl oder eine beglaubigte Abschrift davon unverzüglich dem Vollstreckungsbeamten zuzustellen.

Abschnitt 78 Ein Verwaltungs- oder Polizeibeamter darf keine Person ohne Haftbefehl oder gerichtliche Anordnung verhaften, außer:

  1. Wenn die betreffende Person eine offensichtliche Straftat gemäß Abschnitt 80 begeht.
  2. Wenn bei der betreffenden Person verdächtige Umstände festgestellt werden, bei denen davon auszugehen ist, dass sie einer anderen Person oder dem Eigentum einer anderen Person Schaden zufügt oder diese gefährdet, da sie in ihrem Besitz ein Gerät, eine Waffe oder einen anderen Gegenstand besitzt, der zur Begehung einer Straftat verwendet werden kann.
  3. Wenn die Gründe für die Ausstellung eines Haftbefehls gegen die betreffende Person gemäß § 99 (2) vorliegen, ein entsprechender Antrag jedoch wegen Dringlichkeit nicht bei Gericht gestellt werden kann.
  4. Wenn der Verwaltungs- oder Polizeibeamte im Begriff ist, den Angeklagten oder Beklagten festzunehmen, der untergetaucht ist oder im Begriff ist, untergetaucht zu sein, nachdem er gemäß Abschnitt 117 vorläufig freigelassen wurde.

Abschnitt 79 Ein Privatbürger darf eine andere Person nicht verhaften, es sei denn, Abschnitt 82 ist erfüllt oder die fragliche Person begeht eine offensichtliche Straftat und diese Straftat ist eine der in der beigefügten Liste aufgeführten Straftaten. (Inhaltsverzeichnis)

Abschnitt 80 Eine Person, die sich gerade im Begehen einer Straftat befindet oder unter Umständen entdeckt wird, die den Schluss nahelegen, dass sie gerade eine Straftat begangen hat, begeht eine schwere Straftat.

Wenn jedoch eine Person, auf die einer der folgenden Punkte zutrifft, eine der im beigefügten Anhang aufgeführten Straftaten begangen hat, wird davon ausgegangen, dass sie eine schwere Straftat begeht:

(1) Die Person ist in eine neue Verfolgung mit Hutesium und Lärm verwickelt.

(2) Die Person wird fast unmittelbar nach Begehung der Straftat in der Nähe des Tatorts angetroffen und trägt einen durch die Straftat erlangten Gegenstand oder eine Waffe oder einen sonstigen Gegenstand bei sich, von dem offensichtlich anzunehmen ist, dass er bei der Begehung der Straftat verwendet wurde, oder der an seiner Kleidung oder seinem Körper sichtbare Spuren der Tat aufweist.

Abschnitt 81 Unabhängig davon, ob ein Haftbefehl vorliegt, darf eine Festnahme nicht an einem privaten Ort durchgeführt werden, es sei denn, die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Durchsuchung an privaten Orten werden eingehalten.

Abschnitt 81/1 Unabhängig davon, ob ein Haftbefehl vorliegt, darf auf dem Gelände des Phra Borom Maha Ratchawang, eines Phra Ratchawang, eines Wang des Thronfolgers oder eines ranghöchsten Mitglieds des königlichen Haushalts mit einem Rang aus Somdet Chao Fa, eines Phra Ratchaniwet, eines Phra Tamnak oder an einem Ort, an dem der König, die Königin, der Thronfolger, ein ranghöchstes Mitglied des königlichen Haushalts mit einem Rang aus Somdet Chao Fa oder der Regent residiert, keine Festnahme durchgeführt werden, außer:

  1. Wenn die Festnahme vom Premierminister oder einem von ihm beauftragten Minister genehmigt und dem Lord Chamberlain oder dem königlichen Adjutanten mitgeteilt wird.
  2. Wenn die Festnahme durch einen Wachmann des Königs, der Königin, des Thronfolgers, eines ranghöchsten Mitglieds des königlichen Haushalts mit Somdet Chao Fa-Rang oder des Regenten gemäß dem Gesetz über königliche Adjutanten oder den Gesetzen, Satzungen oder Verordnungen zur königlichen Wache durchgeführt wird.

Abschnitt 82 Ein Beamter, der einen Haftbefehl vollstreckt, kann jede in der Nähe befindliche Person um Hilfe bitten. Der Beamte darf diese Person jedoch nicht in einer Weise zur Hilfeleistung zwingen, die ihn selbst in Gefahr bringen könnte.

Abschnitt 83 Bei der Durchführung einer Verhaftung muss der Beamte oder Privatmann den Verhafteten darüber informieren, dass er verhaftet wird, und ihn auffordern, zusammen mit der Person, die die Verhaftung durchführt, beim örtlichen Ermittlungsbüro vorzusprechen, es sei denn, der Verhaftete kann sofort in das Büro des verantwortlichen Ermittlungsbeamten gebracht werden. Im Notfall kann der Verhaftete festgenommen werden.

Wenn die Festnahme von einem Beamten durchgeführt wird, informiert dieser den Festgenommenen über die Anklage und legt ihm gegebenenfalls den Haftbefehl vor. Der Festgenommene wird dann darüber aufgeklärt, dass er das Recht hat, zu schweigen, und dass seine Aussage als Beweismittel in einem Gerichtsverfahren verwendet werden kann, und dass er auch das Recht hat, sich mit einem Anwalt oder einer Person zu treffen und dessen Rat einzuholen, die sein Anwalt werden kann. Wenn der Festgenommene seinen Verwandten oder eine Person, der er vertraut, über die Tatsache informieren möchte, dass er festgenommen ist, und diese Information problemlos erfolgen kann und die Festnahme oder Fesselung des Festgenommenen nicht behindert oder eine Person gefährdet, gestattet der Beamte dem Festgenommenen, seinen Wunsch den Umständen entsprechend zu erfüllen. In diesem Zusammenhang fertigt der Beamte einen Haftvermerk an. Wenn der Festgenommene sich der Festnahme widersetzt oder dies wahrscheinlich tut oder flieht oder zu fliehen versucht, kann die Person, die die Festnahme durchführt, alle Maßnahmen zur Verhinderung ergreifen, die den Umständen des Ereignisses angemessen sind.

Abschnitt 84 Der Beamte oder Privatmann, der die Festnahme durchführt, bringt den Festgenommenen unverzüglich zum örtlichen Ermittlungsbüro gemäß Abschnitt 83, wo der Festgenommene einem diesem Büro zugeordneten Verwaltungs- oder Polizeibeamten übergeben wird. Dann werden folgende Maßnahmen ergriffen:

(1) Im Falle einer Festnahme durch den Beamten unterrichtet der die Festnahme durchführende Beamte den Festgenommenen über die Anschuldigung und die wesentlichen Tatsachen der ihm zur Last gelegten Straftat. Gegebenenfalls wird der Haftbefehl vorgelegt und dem Festgenommenen vorgelesen. Dem Festgenommenen wird außerdem eine Kopie des Haftbefehls ausgehändigt.

(2) Bei der Festnahme eines Bürgers vermerkt der Verwaltungs- oder Polizeibeamte, der den Festgenommenen in Empfang nimmt, den Namen, den Beruf und den Wohnsitz der festnehmenden Person sowie die Informationen und Umstände der Festnahme und versieht sie mit der Unterschrift der festnehmenden Person.

Der Festgenommene wird dann über den Vorwurf und die wesentlichen Tatsachen der ihm zur Last gelegten Straftat informiert sowie darüber, dass er das Recht hat, zu schweigen, und dass seine Aussage in einem Gerichtsverfahren als Beweismittel verwendet werden kann.

Sobald der Festgenommene nach dem Erscheinen im Ermittlungsbüro gemäß Absatz 1 den Festgenommenen in Empfang nimmt, muss der Verwaltungs- oder Polizeibeamte, der den Festgenommenen empfängt, den Festgenommenen nach Erfüllung von Absatz 1 über die in Abschnitt 7/1 festgelegten Rechte aufklären und ihm den Kontakt zu seinem Verwandten oder einer Person, bei der er sich befindet, ermöglichen, damit er diese Person über die Tatsache seiner Festnahme und den Ort seiner Inhaftierung informieren kann. Wenn der Festgenommene den Verwaltungs- oder Polizeibeamten bittet, diese Informationen in seinem Namen zu übermitteln, muss dieser Bitte unverzüglich nachgekommen und vom Verwaltungs- oder Polizeibeamten vermerkt werden. In dieser Hinsicht dürfen vom Festgenommenen keine Kosten verlangt werden. Im Bedarfsfall kann der Beamte oder Privatbürger, der die Festnahme durchführt, dem Festgenommenen medizinische Hilfe zukommen lassen, bevor er ihn gemäß diesem Abschnitt zum zuständigen Beamten bringt.

Jede Erklärung, die der Festgenommene gegenüber dem die Festnahme durchführenden Beamten oder gegenüber dem Verwaltungs- oder Polizeibeamten während der Festnahme oder Aufnahme des Festgenommenen abgibt, ist von der Beweisführung ausgeschlossen, wenn es sich dabei um ein Schuldeingeständnis in Bezug auf die ihm zur Last gelegte Straftat handelt. Handelt es sich bei der Erklärung nicht um ein solches Geständnis, kann sie nur dann als Beweismittel für die Schuld des Festgenommenen herangezogen werden, wenn der Festgenommene über seine Rechte gemäß Absatz 1 oder Abschnitt 83 Absatz 2, je nachdem, welcher Fall zutrifft, informiert wurde.

§ 84/1 Der Verwaltungs- oder Polizeibeamte, der den Festgenommenen in Empfang nimmt, kann ihn vorläufig freilassen oder festhalten. Wenn die Festnahme aufgrund eines vom Gericht angeordneten Haftbefehls erfolgt ist, ist § 64 unverzüglich zu beachten. Falls es notwendig ist, den Festgenommenen zum Gericht zu bringen, dies jedoch unmöglich ist, weil das Gericht geschlossen ist oder geschlossen werden soll, kann der Verwaltungs- oder Polizeibeamte, der den Festgenommenen in Empfang nimmt, ihn vorläufig freilassen oder festhalten, bis das Gericht geöffnet wird.

Abschnitt 85 Der Beamte, der die Festnahme durchführt oder den Festgenommenen in Empfang nimmt, ist befugt, die Person des Festgenommenen zu durchsuchen und alle Gegenstände zu beschlagnahmen, die als Beweismittel verwendet werden können. Die Durchsuchung muss respektvoll erfolgen. Die Durchsuchung der Person einer Frau muss von einer anderen Frau durchgeführt werden.

Der Beamte ist befugt, den beschlagnahmten Gegenstand bis zum Abschluss des Verfahrens einzubehalten. Sobald das Verfahren abgeschlossen ist, wird der Gegenstand dem Angeklagten oder einer anderen Person, die Anspruch auf Rückgabe hat, zurückgegeben, sofern das Gericht nichts anderes anordnet. (Inhaltsverzeichnis)

§ 85/1 Sofern der vom Beamten beschlagnahmte Gegenstand, der kein Eigentum ist, dessen Herstellung oder Besitz nach dem Gesetz eine Straftat darstellt, noch nicht als Beweismittel im Verfahren vorgelegt oder präsentiert wurde, kann der Eigentümer oder die Person, die Anspruch auf Rückgabe hat, während der Untersuchung beim Untersuchungsbeamten oder Staatsanwalt, je nachdem, was zutrifft, einen Antrag auf Rückgabe des Gegenstands einreichen, damit er den Gegenstand behalten oder genießen kann. In diesem Zusammenhang kann der Antragsteller auch Kaution oder sowohl Kaution als auch Sicherheit anbieten.

Die nach Absatz 1 angeordnete Rückgabe darf die spätere Verwendung des betreffenden Gegenstands als Beweismittel zur Untermauerung der Tatsachen nicht beeinträchtigen. In dieser Hinsicht erlässt der Ermittlungsbeamte oder Staatsanwalt unverzüglich eine entsprechende Anordnung und kann vom Antragsteller verlangen, eine Kaution zu stellen oder eine festgelegte Bedingung zu erfüllen. Wenn der Antragsteller die Bedingung verletzt oder sich weigert, den Gegenstand auf Anordnung zurückzugeben, ist der Ermittlungsbeamte oder Staatsanwalt, je nach Sachlage, befugt, den Gegenstand zu beschlagnahmen und die Kaution zu fordern. Das Verfahren für die Beantragung, die Festlegung der Bedingung und die Erteilung der Anordnung wird in der Ministerialverordnung festgelegt.

Wenn der Antrag vom Untersuchungsbeamten oder Staatsanwalt abgelehnt wurde, kann der Antragsteller innerhalb von dreißig Tagen nach Erhalt des Beschlusses beim erstinstanzlichen Gericht, das für den betreffenden Fall zuständig ist, Berufung gegen den Ablehnungsbescheid einlegen. Das Gericht muss seine Prüfung innerhalb von dreißig Tagen nach Erhalt der Berufung abschließen. Sollte dem Antrag schließlich durch einen Gerichtsbeschluss stattgegeben werden, kann das Gericht vom Antragsteller auch die Stellung einer Kaution verlangen oder eine andere als angemessen erachtete Bedingung festlegen. Jeder Gerichtsbeschluss ist endgültig.

Abschnitt 86 Gegen den Festgenommenen dürfen keine Haftmittel angewendet werden, die über das zur Verhinderung seiner Flucht erforderliche Maß hinausgehen.

Ein Festgenommener darf nicht länger festgehalten werden, als es die Umstände des Falles erfordern. Bei geringfügigen Straftaten darf ein Festgenommener nur so lange festgehalten werden, wie es für die Aufnahme seiner Aussage und die Feststellung seiner Identität und seines Wohnsitzes erforderlich ist. Falls dem Festgenommenen keine vorläufige Freilassung gewährt wurde und eine Untersuchung oder Strafverfolgung erforderlich ist, muss er innerhalb von 48 Stunden nach seiner Überstellung in die Untersuchungsstelle gemäß Abschnitt 83 vor Gericht gebracht werden. Aufgrund höherer Gewalt oder aus anderen unvermeidbaren Gründen kann der Ermittlungsbeamte oder der Staatsanwalt bei Gericht einen Haftbefehl gegen den Festgenommenen beantragen.

In diesem Zusammenhang fragt das Gericht den Festgenommenen, ob er Einwände erheben möchte und kann den Ermittlungsbeamten oder Staatsanwalt auch auffordern, die Notwendigkeit zu belegen oder Beweise zur Prüfung vorzulegen. Bei Straftaten, die mit einer Freiheitsstrafe von höchstens sechs Monaten oder einer Geldstrafe von höchstens fünfhundert Baht oder beidem bestraft werden, ist das Gericht befugt, eine Untersuchungshaft für einen Zeitraum von höchstens sieben Tagen anzuordnen.

Bei Straftaten, für die eine Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zehn Jahren oder eine Geldstrafe von mindestens fünfhundert Baht oder beides vorgesehen ist, ist das Gericht befugt, mehrere aufeinanderfolgende Untersuchungshaftstrafen von jeweils höchstens zwölf Tagen anzuordnen. Die Gesamtdauer darf jedoch achtundvierzig Tage nicht überschreiten.

Bei Straftaten, für die im Höchstmaß eine Freiheitsstrafe von nicht weniger als zehn Jahren vorgesehen ist, ist das Gericht unabhängig davon, ob zusätzlich eine Geldstrafe vorgesehen ist, berechtigt, mehrere aufeinanderfolgende Untersuchungshaftstrafen von jeweils höchstens zwölf Tagen anzuordnen. Die Gesamtdauer darf jedoch vierundachtzig Tage nicht überschreiten.

Bezüglich Absatz 6 gilt: Wenn der Staatsanwalt oder der Ermittlungsbeamte nach Ablauf von 48 Tagen bei Gericht eine weitere Haft aus Gründen der Notwendigkeit beantragt, kann das Gericht dem Antrag nur dann stattgeben, wenn der Staatsanwalt oder der Ermittlungsbeamte diese Notwendigkeit nachgewiesen und ausreichend Beweise für seine Anhörung vorgelegt hat, bis der Antrag befriedigt ist.

Im Hinblick auf die Anhörung nach den Absätzen 3 und 7 ist der Angeklagte berechtigt, im Interesse der Einlegung und der direkten Vernehmung einen Rechtsbeistand zu benennen. Wenn der Angeklagte noch keinen Rechtsbeistand hat, weil das Verfahren nach § 134/4 noch nicht abgeschlossen ist, bestellt ihm das Gericht auf seinen Antrag einen Rechtsbeistand. Der bestellte Rechtsbeistand hat Anspruch auf die Vergütung und Auslagen nach § 134/1 Absatz 3 entsprechend.

Falls eine Untersuchung an einem anderen Ort als dem des Gerichts stattfinden muss, das die Untersuchung angeordnet hat, kann der Untersuchungsführer bei dem Gericht beantragen, die Untersuchung an das Gericht des Ortes zu verlegen, an dem die Untersuchung stattfinden soll. Das Gericht, das die Untersuchung angeordnet hat, muss diesem Antrag stattgeben, wenn es dies für angemessen hält.

Artikel 87/1 Wenn der Staatsanwalt dies beantragt und der Angeklagte keine Einwände erhebt, kann das Gericht gestatten, dass der Angeklagte oder die Beweismittel in eine Dienststelle einer Behörde oder an einen anderen geeigneten Ort gebracht werden, wo eine Untersuchung oder Anhörung gemäß der vom Präsidenten des Obersten Gerichtshofs mit Genehmigung der Plenarsitzung des Obersten Gerichtshofs erlassenen Verordnung per Videokonferenz organisiert werden kann. Diese Verordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung im Staatsanzeiger in Kraft. Sie enthält außerdem die Mittel, mit denen die Untersuchung oder Anhörung durchgeführt werden kann, sowie die entsprechenden Augenzeugen. Die Anhörung gemäß Absatz 1 gilt als in einem Gerichtssaal durchgeführt.

Artikel 88: Bei einer Privatklage kann das Gericht, wenn die Anklage zugelassen und der Angeklagte vor Gericht geführt wird, oder bei einer öffentlichen Klage, wenn die Anklage vor Gericht erhoben wird, den Angeklagten durch Beschluss in Haft nehmen oder vorläufig freilassen.

Abschnitt 89 Ein Haftbefehl oder eine Freiheitsstrafe wird im Bezirk des Gerichts vollstreckt, das ihn erlassen hat, sofern in diesem Gesetz oder in anderen Gesetzen nichts anderes bestimmt ist.

§ 89/1 Im Bedarfsfall während einer Untersuchung oder eines Prozesses kann das Gericht entweder auf Antrag des Untersuchungsbeamten, Staatsanwalts, Gefängnisdirektors oder Beamten, der mit der Vollstreckung eines Haftbefehls gegen den Angeklagten oder Beklagten betraut ist, oder von Amts wegen per Beschluss anordnen, dass die Haft an einem anderen Ort als einem Gefängnis durchgeführt werden muss, wie von der genannten Person beantragt oder vom Gericht für angemessen erachtet; vorgeschrieben ist, dass der Inhaftierte unter der Obhut des Antragstellers oder eines vom Gericht benannten Beamten stehen muss. In dieser Hinsicht kann das Gericht einen Zeitraum für die Haft festlegen, den es für angemessen erachtet. Bei der Ausübung seines Ermessens zur Annahme eines Beschlusses gemäß Absatz 1 kann das Gericht vor der Zustellung eines solchen Beschlusses eine Anhörung abhalten oder fragen, ob das Opfer oder der Beamte im Zusammenhang mit dem Haftbefehl Einwände erheben würde.

Der Ort gemäß Absatz 1 darf keine Polizeistation oder ein Ort sein, der von einem Ermittlungsbeamten zur Fesselung seines Angeklagten genutzt wird. In dieser Hinsicht werden die Arten solcher Orte durch die Ministerialverordnung bestimmt, in der die Art der Gewahrsamnahme und die Maßnahmen gegen mögliches Entkommen oder Verletzungen angegeben werden müssen. Wenn der Angeklagte oder Beklagte nach Erlass der Anordnung gemäß Absatz 1 später einer der Mittel oder Maßnahmen gemäß Absatz 3 nicht nachkommt oder sich die Umstände später geändert haben, ist das Gericht befugt, diese Anordnung zu ändern oder den Haftbefehl durchzusetzen.

Artikel 89/2. Im Bedarfsfall kann das Gericht entweder auf Antrag des Staatsanwalts, des Gefängnisdirektors oder eines Beamten, der mit der Vollstreckung eines Haftbefehls gegen eine Person beauftragt ist, die durch ein rechtskräftiges Urteil zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde und diese für einen Zeitraum von mindestens einem Drittel der im Haftbefehl festgelegten Zeit verbüßt hat, bzw. für einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren, wenn die Strafe mehr als dreißig Jahre beträgt oder lebenslänglich ist, oder von Amts wegen per Beschluss anordnen, dass diese Freiheitsstrafe auf eine der folgenden Arten weiterzuvollziehen ist:

  1. Die Inhaftierung kann auf Antrag der betreffenden Person oder nach Ermessen des Gerichts an jedem anderen Ort als dem im Haftbefehl genannten Gefängnis oder der genannten Einrichtung fortgesetzt werden. In dieser Hinsicht werden die Arten solcher Orte durch eine Ministerialverordnung festgelegt, in der auch die Art der Inhaftierung und die Maßnahmen gegen mögliches Entkommen oder Belästigungen angegeben werden müssen.
  2. Die Freiheitsstrafe darf in einer im Haftbefehl bezeichneten Justizvollzugsanstalt oder Anstalt oder an einem anderen gemäß Absatz 1 bestimmten Ort nur an den im Zusammenhang mit den in der Ministerialverordnung festgelegten Kriterien und Verfahren festgelegten Tagen verbüßt werden.
  3. Die Freiheitsstrafe kann gemäß den in der Ministerialverordnung festgelegten Kriterien und Verfahren durch jede andere Art des Hausarrests vollstreckt werden. Bei der Ausübung seines Ermessens gemäß Absatz 1 berücksichtigt das Gericht die Schuld, das Verhalten und das Wohl der betroffenen Person sowie das Wohl und die Sicherheit des Opfers und der Gesellschaft.

In dieser Hinsicht berät sich das Gericht mit dem Opfer, den mit dem Haftbefehl befassten Beamten, den Verwaltungs- oder Polizeibeamten des Ortes oder der betroffenen Person nach seiner Auffassung. Bei der Erlassung einer Anordnung nach Absatz 1 betraut das Gericht den Beamten, der mit der Vollstreckung des Haftbefehls betraut ist, mit der Aufgabe und Verantwortung, die Anordnung zu übernehmen. Darüber hinaus gelten die Bestimmungen des § 89/1 Absatz 4. sinngemäß.

Abschnitt 90 Wird einer Person in einem Strafverfahren oder in einem anderen Fall vorgeworfen, unrechtmäßig eingesperrt zu sein, sind die folgenden Personen berechtigt, bei dem für den betreffenden Ort zuständigen Gericht einen Antrag auf Freilassung der betreffenden Person zu stellen:

  1. Die betreffende Person selbst.
  2. Der Staatsanwalt.
  3. Der Fragesteller.
  4. Der Gefängnisdirektor oder Beamte.
  5. Ein Ehegatte oder Verwandter der betreffenden Person oder eine andere Person in ihrem Namen. Nach Eingang eines solchen Antrags führt das Gericht unverzüglich eine einseitige Anhörung durch.

Wenn das Gericht den Antrag für begründet hält, ist es befugt, die Person, die die Freiheitsstrafe verhängt hat, per Verfügung anzuweisen, die betreffende Person unverzüglich vorzuführen. Und wenn die Person, die die Freiheitsstrafe verhängt hat, das Gericht nicht davon überzeugen kann, dass die Freiheitsstrafe rechtmäßig ist, lässt das Gericht die betreffende Person per Verfügung sofort frei.

Kapitel 2

Suchen

§ 91 Die Vorschriften des § 81/1 gelten sinngemäß suchen.

Abschnitt 92 Eine Durchsuchung darf an einem privaten Ort nicht ohne einen entsprechenden Haftbefehl oder eine entsprechende Anordnung eines Gerichts durchgeführt werden, es sei denn, sie wird in einem der folgenden Fälle von einem Verwaltungs- oder Polizeibeamten durchgeführt:

  1. Wenn von einem solchen privaten Ort ein Hilferuf ertönt oder ein anderes Geräusch oder ein anderer Umstand darauf hinweist, dass dort ein ungünstiges Ereignis bevorsteht.
  2. Wenn an einem solchen privaten Ort eine eklatante Straftat begangen wird.
  3. Wenn die Person, die eine schwere Straftat begangen hat, während der Verfolgung an einem solchen privaten Ort Zuflucht sucht oder der begründete Verdacht besteht, dass sich die besagte Person dort versteckt.
  4. Wenn stichhaltige Beweise dafür vorliegen, dass ein Gegenstand, dessen Besitz eine Straftat darstellt, oder der durch die Begehung einer Straftat erlangt wurde, oder der für die Begehung einer Straftat verwendet wurde oder werden soll, oder der als Beweis für die Schuld einer Person dienen kann, an einem solchen privaten Ort versteckt ist oder entdeckt werden würde, und der Grund für die Annahme besteht, dass dieser Gegenstand aufgrund der Verzögerung bei der Erlangung eines Durchsuchungsbefehls wahrscheinlich entfernt oder vernichtet wird.
  5. Wenn die zu verhaftende Person der Hausbesitzer eines solchen privaten Ortes ist und die Verhaftung aufgrund eines entsprechenden Haftbefehls oder gemäß Abschnitt 78 erfolgen soll.

Bei Ausübung seiner Befugnis nach Absatz 4 übergibt der die Durchsuchung durchführende Verwaltungs- oder Polizeibeamte dem Besitzer des durchsuchten Ortes eine Kopie des Durchsuchungsbefehls, eine Liste der bei der Durchsuchung sichergestellten Gegenstände sowie eine schriftliche Darstellung der Durchsuchungsgründe.

Ist der Besitzer nicht anzutreffen, so hat der Verwaltungs- oder Polizeibeamte ihm die Unterlagen möglichst bald auszuhändigen und unverzüglich einen schriftlichen Bericht über die Gründe und das Ergebnis der Durchsuchung anzufertigen und diesen seinem Vorgesetzten vorzulegen.

Abschnitt 93. Eine Durchsuchung des Körpers einer Person an einem öffentlichen Ort darf nicht durchgeführt werden, es sei denn, sie wird von einem Verwaltungs- oder Polizeibeamten durchgeführt, wenn der begründete Verdacht besteht, dass die Person einen Gegenstand bei sich trägt, der wahrscheinlich für die Begehung einer Straftat verwendet wird oder durch die Begehung einer Straftat erlangt wurde, oder dessen Besitz eine Straftat darstellt.

Abschnitt 94 Ein Verwaltungs- oder Polizeibeamter, der eine Durchsuchung an einem privaten Ort durchführen soll, muss dem Eigentümer, Bewohner oder Vormund des Ortes befehlen, ihm beim Zutritt keinen Widerstand zu leisten und in jeder Hinsicht die Durchführung des Durchsuchungsbefehls zu erleichtern. Außerdem muss der Beamte den Durchsuchungsbefehl vorlegen oder, wenn die Durchsuchung ohne Befehl durchgeführt werden kann, seinen Namen und seine Position angeben.

Falls die im vorstehenden Absatz genannte Person sich dem Zutritt des Beamten widersetzt, ist es dem Beamten gestattet, körperliche Gewalt anzuwenden, um sich Zutritt zu dem Ort zu verschaffen und sich, falls nötig, durch Öffnen oder Zerstören von Toren, Türen, Fenstern, Zäunen oder ähnlichen Absperrungen gewaltsam Zutritt zu verschaffen.

Abschnitt 95 Bei der Suche nach einem verlorenen Gegenstand kann der Beamte, soweit möglich, den Eigentümer oder Besitzer dieses Gegenstandes oder einen Vertreter des Eigentümers oder Besitzers bitten, ihn zu begleiten.

Abschnitt 96 Eine Durchsuchung an einem privaten Ort muss liegend und levant durchgeführt werden, außer:

  1. Wenn die Suche tagsüber durchgeführt wurde, aber noch nicht abgeschlossen ist. In diesem Fall kann die Suche nachts fortgesetzt werden.
  2. Bei äußerster Dringlichkeit oder wenn andere Gesetze es ausnahmsweise gestatten, kann die Durchsuchung auch nachts durchgeführt werden.
  3. Wenn die Durchsuchung dem Zweck dient, eine grausame Person oder einen ernsthaft gesuchten Gesetzlosen festzunehmen, kann sie auch nachts durchgeführt werden. Allerdings muss hierfür eine Sondergenehmigung des Gerichts gemäß den in der Geschäftsordnung des Präsidenten des Obersten Gerichtshofs festgelegten Kriterien und Verfahren eingeholt werden.

Abschnitt 97. Wenn aufgrund eines entsprechenden Haftbefehls eine Durchsuchung durchgeführt werden soll, ist der darin bezeichnete Beamte oder die Person, die ad interim diesen Dienst versieht. Dabei kann es sich um einen Verwaltungsbeamten ab der dritten Klasse oder einen Polizeibeamten ab dem Polizeileutnant handeln. Der Hauptbeamte ist für die Durchsetzung dieses Haftbefehls verantwortlich.

Abschnitt 98 Eine Durchsuchung an einem privaten Ort kann nur zum Zweck der Auffindung einer Person oder eines Gegenstandes durchgeführt werden, außer:

  1. Wenn die Durchsuchung ohne jegliche Einschränkung erfolgen darf, ist der die Durchsuchung durchführende Beamte befugt, alle Gegenstände zu beschlagnahmen, die für den Angeklagten oder Angeklagten oder gegen ihn aussagen können.
  2. Wenn ein anderer spezieller Haftbefehl vorliegt oder eine offensichtliche Straftat begangen wird. In diesem Fall ist der die Durchsuchung durchführende Beamte befugt, jede Person festzunehmen oder dort gefundene Gegenstände zu beschlagnahmen.

§ 99 Bei der Durchsuchung hat der Beamte nach besten Kräften zu vermeiden, dass Schäden oder Unruhen entstehen.

Abschnitt 100 Besteht der begründete Verdacht, dass eine am durchsuchten oder zu durchsuchenden Ort anwesende Person die Durchsuchung so behindern würde, dass sie vergeblich wäre, ist der die Durchsuchung durchführende Beamte dazu verpflichtet, diese Person für die Dauer der Durchsuchung festzuhalten oder in die Obhut eines anderen Beamten zu geben, soweit dies erforderlich ist, um die Behinderung durch sie zu verhindern.

Besteht der begründete Verdacht, dass die betreffende Person einen zu findenden Gegenstand bei sich getragen hat, ist der mit der Durchsuchung beauftragte Beamte berechtigt, die Person gemäß Abschnitt 85 zu durchsuchen.

Abschnitt 101. Alle bei einer Durchsuchung beschlagnahmten Gegenstände müssen umhüllt, verpackt, versiegelt oder gekennzeichnet werden.

Abschnitt 102 Vor der Durchsuchung eines privaten Ortes versichert der Beamte, der die Durchsuchung durchführt, der betreffenden Person, dass sie ihre Pflichten fair erfüllen wird. Und die Durchsuchung soll, soweit möglich, in Anwesenheit des Besitzers des Ortes oder eines Mitglieds seiner Familie oder, falls eine solche Person nicht vorhanden ist, in Anwesenheit von mindestens zwei weiteren Personen durchgeführt werden, die der Beamte als Zeugen der Durchsuchung anfordert.

Eine Durchsuchung der Wohnung oder des Büros des Angeklagten oder Angeklagten, der festgehalten oder inhaftiert ist, wird in Anwesenheit des Angeklagten oder Angeklagten durchgeführt. Wenn diese Person nicht in der Lage ist oder nicht bei der Durchsuchung anwesend sein möchte, kann sie einen Vertreter ernennen oder eine andere Person bitten, an ihrer Stelle Zeuge zu sein. Wenn ein solcher Vertreter oder Zeuge nicht vorhanden ist, wird die Durchsuchung in Anwesenheit eines Familienmitglieds des Angeklagten oder Angeklagten oder in Anwesenheit der Zeugen gemäß dem vorstehenden Absatz durchgeführt.

Der Beamte gestattet dem Besitzer des Ortes, dem Familienmitglied, dem Angeklagten, dem Beklagten, dem Vertreter oder den Zeugen, alle zum Zweck der Anerkennung beschlagnahmten Gegenstände zu besichtigen. Ob die Anerkennung erfolgt ist oder verweigert wurde, wird vermerkt.

Abschnitt 103. Der Beamte, der die Durchsuchung durchführt, fertigt einen detaillierten Durchsuchungsbericht und eine Liste der gefundenen Gegenstände an. Der Durchsuchungsbericht und die Liste der gefundenen Gegenstände werden dem Besitzer des Ortes, einem Familienmitglied, Angeklagten, Angeklagten, Vertreter oder Zeugen, je nachdem, vorgelesen und von der/den betreffenden Person(en) unterzeichnet.

Abschnitt 104. Wird eine Durchsuchung aufgrund eines entsprechenden Haftbefehls durchgeführt, so übergibt der die Durchsuchung durchführende Beamte unverzüglich die im vorstehenden Abschnitt aufgeführte Notiz und Liste sowie, wenn möglich, die beschlagnahmten Gegenstände dem Aussteller des Haftbefehls oder einem anderen darin benannten Beamten.

Falls eine Durchsuchung ohne entsprechenden Haftbefehl und durch einen Beamten durchgeführt wurde, der nicht der Ermittlungsbeamte ist, sind die Notiz, die Liste und die beschriebenen Gegenstände zusammen jedem Ermittlungsbeamten oder Beamten auszuhändigen, der sie benötigt.

Abschnitt 105: Bezüglich aller Briefe, Postkarten, Telegramme, Drucksachen oder sonstigen Dokumente, die per Post oder Telegrafendienst von einem Angeklagten oder Angeklagten oder an diesen gesandt werden sollen, kann ein Beamter im Interesse einer Untersuchung, einer vorläufigen Anhörung, eines Prozesses oder einer sonstigen Handlung gemäß diesem Gesetz einen Gerichtsbeschluss beantragen, mit dem er einen Postbeamten auffordert, ihm das erforderliche Dokument auszuhändigen.

Sollte der Generaldirektor der Polizeibehörde oder der Kommissar von Changwat ein solches Dokument für den oben genannten Zweck verwenden wollen, während ein Antrag auf einen Gerichtsbeschluss gestellt wird, ist er befugt, die Postbeamten aufzufordern, das solche Dokument bis zur Einreichung eines solchen Antrags unter Quarantäne zu stellen.

Die Bestimmungen dieses Abschnitts finden auf den Briefwechsel zwischen dem Angeklagten oder Angeklagten und seinem Rechtsbeistand keine Anwendung.

Kapitel 3

Vorläufige Freigabe

Abschnitt 106 Ein Antrag auf vorläufige Freilassung eines Angeklagten oder Angeklagten, unabhängig davon, ob er aufgrund eines richterlichen Haftbefehls festgehalten oder in Gewahrsam gehalten wird, sei es auf eigene Verantwortung, gegen Kaution oder gegen Kaution und Sicherheitsleistung, kann vom Angeklagten oder Angeklagten selbst oder von jeder interessierten Person wie folgt gestellt werden:

  1. Wenn der Angeklagte in Gewahrsam ist und noch keine Anklage gegen ihn vor Gericht erhoben wurde, ist der Antrag je nach Sachlage an den Ermittlungsbeamten oder den Staatsanwalt zu richten.
  2. Befindet sich der Beschuldigte aufgrund eines richterlichen Haftbefehls in Haft und wurde noch keine Anklage gegen ihn vor Gericht erhoben, ist der Antrag bei diesem Gericht zu stellen.
  3. Wurde gegen den Angeklagten Anklage erhoben, so ist der Antrag an das Gericht erster Instanz zu richten, das mit dem betreffenden Fall befasst ist.
  4. Wenn ein Urteil des Gerichts erster oder zweiter Instanz ergangen ist, selbst wenn noch keine Berufung beim Gericht zweiter oder letzter Instanz eingelegt wurde, oder wenn Berufung beim Gericht zweiter oder letzter Instanz eingelegt wurde, die Akte diesem Gericht jedoch noch nicht übermittelt wurde, ist der Antrag an das Gericht erster Instanz zu richten, das den Fall verhandelt hat. Wenn es dies für angebracht hält, gibt das Gericht erster Instanz dem Antrag per Beschluss statt. Andernfalls leitet das Gericht die Akte unverzüglich an das Gericht zweiter oder letzter Instanz, je nachdem, welches Gericht zuständig ist, zur Entscheidung weiter.
  5. Wurde die Akte an das Gericht zweiter Instanz oder letzte Instanz weitergeleitet, kann der Antrag je nach Sachlage an das Gericht erster Instanz, das den betreffenden Fall verhandelt hat, oder an das Gericht zweiter Instanz oder letzte Instanz gerichtet werden.

Wird der Antrag beim Gericht erster Instanz eingereicht, so leitet dieses ihn unverzüglich an das Gericht zweiter Instanz bzw. letzte Instanz zur Entscheidung weiter.

§ 107 Nach Eingang eines Antrags auf vorläufige Freilassung erlässt der Beamte oder das Gericht unverzüglich eine entsprechende Anordnung. Jedem Angeklagten oder Beklagten ist auf der Grundlage der in den §§ 108, 108/1, 109, 110, 111, 112, 113 und 113/1 genannten Kriterien eine vorläufige Freilassung zu gewähren. Jeder Betroffene hat einer Anordnung zur Gewährung einer vorläufigen Freilassung gemäß Absatz 1 ohne Zögern Folge zu leisten. (Inhaltsverzeichnis)

§ 108 Bei der Entscheidung über einen Antrag auf vorläufige Entlassung ist folgendes zu berücksichtigen:

  1. Die Schwere der Anklage.
  2. Die Existenz der Beweise.
  3. Die Umstände des Falles.
  4. Die Zuverlässigkeit des Antragstellers oder seiner Kaution bzw. Sicherheitsleistung.
  5. Die Wahrscheinlichkeit, dass der Angeklagte oder Angeklagte flieht.
  6. Die Gefahr oder Verletzung, die sich aus der vorläufigen Freilassung ergeben könnte.
  7. Jeder Einspruch des Ermittlungsbeamten, Staatsanwalts, Klägers oder Opfers, je nach Sachlage, für den Fall, dass der Angeklagte oder Beklagte aufgrund eines richterlichen Haftbefehls festgehalten wird.

Zur Einhaltung von Absatz 1 kann der Beamte, der zur Gewährung einer vorläufigen Freilassung befugt ist, oder das Gericht im Zusammenhang mit seiner Prüfung die Tatsachen, Berichte oder Stellungnahmen aller Beamten anhören, die gesetzlich mit den betreffenden Befugnissen und Aufgaben betraut sind.

Bei der Gewährung einer vorläufigen Freilassung kann der hierzu ermächtigte Beamte oder das Gericht Auflagen für den Wohnsitz der vorläufig freigelassenen Person oder sonstige von dieser zu beachtende Auflagen festlegen, um ihr Entkommen oder mögliche Gefahren oder Schäden, die sich aus der vorläufigen Freilassung ergeben könnten, zu verhindern.

§ 108/1 Ein Antrag auf vorläufige Freilassung kann nur aufgrund einer der folgenden begründeten Annahmen abgelehnt werden:

  1. Der Angeklagte oder Angeklagte kann fliehen.
  2. Der Angeklagte oder Angeklagte könnte Beweise manipulieren.
  3. Von dem Angeklagten oder Beschuldigten kann eine andere Gefahr ausgehen.
  4. Der Antragsteller bzw. seine Kaution bzw. Sicherheit ist unzuverlässig.
  5. Die vorläufige Freilassung würde eine offizielle Untersuchung oder ein Gerichtsverfahren behindern oder gefährden.

Der Beschluss, mit dem ein Antrag auf vorläufige Freilassung abgelehnt wird, muss die Gründe dafür enthalten. Darüber hinaus sind der Angeklagte oder Angeklagte und der Antragsteller unverzüglich schriftlich über die Ablehnung zu informieren. (Inhaltsverzeichnis)

§ 108/2 Wenn ein wichtiger Zeuge durch die vorläufige Freilassung des Angeklagten oder des Angeklagten gefährdet wäre, kann dieser Zeuge beim Untersuchungsrichter, der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht, je nach Sachlage, einen Einspruchsantrag einreichen.

Wurde ein Einspruch gemäß Absatz 1 erhoben, so prüft dieser unverzüglich der Ermittlungsbeamte, der Staatsanwalt oder das Gericht. In diesem Zusammenhang ist er befugt, alle Beteiligten auf beiden Seiten aufzufordern, im Rahmen seiner Prüfung und zum Zwecke der Entscheidungsfindung eine Stellungnahme abzugeben.

Artikel 109 Wenn einem Angeklagten eine Straftat vorgeworfen wird, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als zehn Jahren bedroht ist, und wenn während der Ermittlungen oder der Verhandlung vor dem Gericht erster Instanz ein Antrag auf vorläufige Freilassung gestellt wird, fragt das Gericht den Ermittlungsbeamten, Staatsanwalt oder Staatsanwalt, ob er Einwände erheben würde. Wenn eine solche Anfrage aus berechtigten Gründen nicht gestellt werden kann, kann sie zurückgenommen werden, die genannten Gründe müssen jedoch vermerkt werden.

Abschnitt 110. Bei Straftaten, für die eine Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren vorgesehen ist, muss die Person, die vorläufig freigelassen werden soll, eine Kaution stellen. Außerdem kann von ihr verlangt werden, eine Sicherheit zu leisten. In anderen Fällen kann die vorläufige Freilassung auf eigene Verantwortung, gegen Kaution oder gegen Kaution und Sicherheit gewährt werden. Die Kaution oder Sicherheit nach Absatz 1 oder 2 darf nicht mehr als nötig verlangt werden, vorbehaltlich der Kriterien, Verfahren und Bedingungen, die in der Ministerialverordnung oder der Verordnung des Präsidenten des Obersten Gerichtshofs, je nachdem, welche zutrifft, festgelegt sind.

Abschnitt 111. Soll eine vorläufige Freilassung auf eigene Verantwortung gewährt werden, muss der Angeklagte oder Angeklagte vor seiner Freilassung einen Eid leisten oder eine Erklärung abgeben, dass er gemäß der Vorladung persönlich erscheinen wird.

Abschnitt 112. Wenn eine vorläufige Freilassung gegen Kaution oder gegen Kaution und Sicherheitsleistung gewährt werden soll, ist der Kautionsgeber oder Kautionsbürge verpflichtet, vor der Gewährung einer solchen Freilassung die Kaution zu hinterlegen. Eine Kaution muss, abgesehen von allen anderen erforderlichen Klauseln, Folgendes enthalten:

  1. Die vorläufig freigelassene Person bzw. der Kautionssteller hat wie vom Ermittlungsbeamten oder vom Gericht, das die vorläufige Freilassung gewährt, benannt oder vorgeladen zu erscheinen.
  2. Bei Nichteinhaltung der Kautionsverpflichtung ist ein bestimmter Geldbetrag zu zahlen. Die Kaution darf keine übermäßigen Belastungen oder Bedingungen enthalten, die die vorläufig freigelassene Person oder der Kautionsgeber einhalten muss.

Abschnitt 113 Wenn der Ermittlungsbeamte oder Staatsanwalt eine vorläufige Freilassung gewährt, sei es gegen Kaution oder gegen Kaution und Sicherheitsleistung, gilt diese vorläufige Freilassung für die Dauer der Ermittlungen oder bis der Angeklagte während der Ermittlungen aufgrund eines Gerichtsbeschlusses inhaftiert wird oder bis die Anklage gegen ihn vom Gericht zugelassen wird, jedoch nicht länger als drei Monate ab dem ersten Datum. Falls die Ermittlungen nicht innerhalb dieser drei Monate abgeschlossen werden können, kann die Frist aus Notwendigkeit auf mehr als drei Monate, jedoch nicht mehr als sechs Monate verlängert werden.

Wenn nach Ablauf der Frist gemäß Absatz 1 die Fesselung des Angeklagten weiterhin erforderlich ist, wird dieser dem Gericht übergeben und die Bestimmungen des § 87 Absätze 4 bis 9 finden Anwendung.

§ 113/1 Wurde während der Untersuchung eine vorläufige Freilassung gewährt, wobei dem Untersuchungsbeamten oder Staatsanwalt Bargeld oder eine andere finanzielle Sicherheit als Kaution angeboten wurde, sofern diese Kaution noch nicht an die Person zurückgegeben wurde, die sie anbietet, und wünscht der Angeklagte oder Beklagte eine Fortsetzung der vorläufigen Freilassung, kann er oder jede interessierte Person bei der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht, je nachdem was zutrifft, einen Antrag einreichen, dass das vorgenannte Eigentum als Sicherheit verbleibt. Falls dies angemessen erscheint, kann die Staatsanwaltschaft oder das Gericht die vorläufige Freilassung per Anordnung verlängern, wobei diese Bargeld- oder finanzielle Sicherheit während des Verfahrens der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts, je nachdem was zutrifft, als Sicherheit gilt. In dieser Hinsicht fordert die Staatsanwaltschaft oder das Gericht den Untersuchungsbeamten oder Staatsanwalt, je nachdem was zutrifft, auf, ihm diese Sicherheit innerhalb einer angemessenen Frist zu übermitteln.

Wenn einer Person, die vor dem Ermittlungsbeamten oder Staatsanwalt als Kautionsbürge auftritt, eine vorläufige Freilassung gewährt wurde, kann der Staatsanwalt oder das Gericht auf Antrag dieser Person dafür sorgen, dass sie in Bezug auf die vorläufige Freilassung weiterhin als Kautionsbürge auftritt. In diesem Zusammenhang fordert der Staatsanwalt oder das Gericht den Ermittlungsbeamten oder Staatsanwalt auf, ihm innerhalb einer angemessenen Frist alle betreffenden Dokumente zu übermitteln.

Abschnitt 114. Wenn eine vorläufige Freilassung gegen Kaution und Sicherheitsleistung gewährt werden soll, muss der Antragsteller vor der Gewährung einer solchen Freilassung die geforderte Sicherheit leisten. Es gibt drei Arten von Sicherheiten:

  1. Eine Kaution in bar.
  2. Eine Hinterlegung einer sonstigen finanziellen Sicherheit.
  3. Eine Person, die sich durch die Erklärung ihrer finanziellen Sicherheit als Kautionsbürge bindet.

Abschnitt 115: Stellt sich aufgrund nachträglicher Informationen oder aufgrund der Feststellung eines Betrugs oder Irrtums heraus, dass die Kaution unangemessen oder unzureichend gestellt wurde oder die darin festgelegten Bedingungen nicht angemessen sind, ist der Beamte oder das Gericht befugt, durch Anordnung den Kautionsbetrag zu erhöhen, zusätzliche Sicherheiten zu verlangen oder die Bedingungen so zu ändern, dass sie angemessener werden.

Wenn sich die Umstände des Falles nach der Anordnung einer vorläufigen Freilassung geändert haben, ist der Beamte oder das Gericht befugt, die Kaution nach eigenem Ermessen zu verringern. Wenn der Fall nach der Gewährung einer vorläufigen Freilassung vor ein Obergericht gebracht wird, ist das Obergericht befugt, den Kautionsbetrag zu ändern oder die vom Untergericht festgelegten Bedingungen nach eigenem Ermessen abzuändern.

Abschnitt 116 Ein Antrag auf Aufhebung einer Kaution oder Rücknahme einer Sicherheit kann gestellt werden, wenn der Kautionssteller den Angeklagten oder Angeklagten dem Beamten oder Gericht zurückgegeben hat.

Abschnitt 117 Wenn der Angeklagte oder Beklagte flieht oder im Begriff ist zu fliehen, ist der Verwaltungs- oder Polizeibeamte, der dies entdeckt, berechtigt, den Angeklagten oder Beklagten festzunehmen. Wenn die Tat jedoch vom Kautionsgeber oder dem Kautionsbürgen entdeckt wurde, kann er den nächsten Verwaltungs- oder Polizeibeamten bitten, den Angeklagten oder Beklagten festzunehmen, oder, wenn es unmöglich ist, umgehend Hilfe von dem Beamten zu erhalten, die Festnahme selbst vornehmen und den Angeklagten oder Beklagten festgenommen dem nächsten Verwaltungs- oder Polizeibeamten übergeben. In diesem Fall muss der Beamte ohne Zögern dafür sorgen, dass der Angeklagte oder Beklagte dem zuständigen Beamten oder Gericht übergeben wird, und dem Kautionsgeber oder dem Kautionsbürgen seine Reisekosten in Rechnung stellen.

§ 118 Wenn der Fall rechtskräftig wird oder die Haftung aus der Kaution gemäß § 116 oder aus einem anderen Grund endet, ist die Sicherheit dem Berechtigten zurückzuerstatten.

Abschnitt 119 Im Falle des Verstoßes gegen eine bei Gericht hinterlegte Kaution ist dieses Gericht befugt, die Vollstreckung der Kaution anzuordnen oder eine andere als angemessen erachtete Anordnung zu erlassen, ohne dass eine Klage vor Gericht eingereicht werden muss. Gegen diese Anordnung kann die Person, gegen die die Kaution vollstreckt wird, oder der Staatsanwalt Berufung einlegen. Jede Entscheidung des Gerichts zweiter Instanz ist endgültig. Zum Zwecke der Vollstreckung ist das Gericht erster Instanz, das einen solchen Fall verhandelt und entscheidet, befugt, einen Vollstreckungsbefehl gegen das Eigentum der Person auszustellen, die unter der Kaution haftbar ist, als wäre sie ein Vollstreckungsschuldner, und der Leiter der Gerichtskanzlei gilt in Bezug auf die Schuld unter dieser Kaution als Vollstreckungsgläubiger.

Artikel 119 bis Wird ein Antrag auf vorläufige Freilassung durch einen Gerichtsbeschluss abgelehnt, kann der Antragsteller gegen diesen Beschluss wie folgt Berufung einlegen:

  1. Handelt es sich um einen Beschluss des Gerichts erster Instanz, so ist die Berufung beim Gericht zweiter Instanz einzulegen.
  2. Handelt es sich um einen Beschluss des Gerichts zweiter Instanz, ist die Berufung beim Gericht letzter Instanz einzulegen.

Das mit der Berufung befasste Gericht erster Instanz leitet die Berufung und, soweit erforderlich, die Akte oder eine Abschrift der Akte unverzüglich zur Prüfung und Entscheidung an das Gericht zweiter Instanz oder das Gericht letzter Instanz weiter. Ein Beschluss des Gerichts zweiter Instanz, mit dem der Beschluss des Gerichts erster Instanz zur Ablehnung des Antrags auf vorläufige Haftentlassung bestätigt wird, ist endgültig und berührt nicht das Recht, erneut einen Antrag auf vorläufige Haftentlassung zu stellen.

ABTEILUNG 2

ANFRAGEN

Titel 1

Allgemeine Regeln

Artikel 120 Ein Staatsanwalt darf wegen einer Straftat keine Anklage vor Gericht erheben, ohne zuvor eine Untersuchung wegen dieser Straftat durchgeführt zu haben.

Abschnitt 121 Ein Ermittler ist befugt, Ermittlungen in Bezug auf alle Straftaten durchzuführen. Ein Ermittler darf keine Ermittlungen in Bezug auf eine Straftat durchführen, die einer Vergleichspflicht unterliegt, es sei denn, es liegt eine ordentliche Beschwerde dagegen vor.

Abschnitt 122 Ein Ermittler darf in den folgenden Fällen keine Untersuchung durchführen:

  1. Wenn das Opfer um Hilfe bittet, sich jedoch weigert, eine reguläre Beschwerde einzureichen.
  2. Wenn das Opfer selbst Anklage erhebt, ohne Anzeige erstattet zu haben.
  3. Wenn eine schriftliche Anzeige anonym erfolgt oder wenn derjenige, der eine mündliche Anzeige macht, sich weigert, seine Identität preiszugeben oder die Anzeige bzw. den dazugehörigen Vermerk mit seiner Hand zu unterzeichnen.

Abschnitt 123 Ein Opfer kann sich bei einem Fragesteller beschweren. Eine solche Beschwerde muss den Namen und die Adresse des Beschwerdeführers, die Art der Straftat, die Umstände, unter denen die Straftat begangen wurde, die erlittene Verletzung und soweit möglich den Namen oder eine Beschreibung des Täters enthalten.

Eine solche Beschwerde kann entweder schriftlich oder mündlich eingereicht werden. Bei schriftlichen Beschwerden muss sie das Datum und die Unterschrift des Beschwerdeführers enthalten. Bei mündlichen Beschwerden muss der Fragesteller eine Notiz mit Datum und Unterschrift sowohl des Fragestellers als auch des Beschwerdeführers anfertigen.

Abschnitt 124 Ein Opfer kann sich bei einem Verwaltungs- oder Polizeibeamten beschweren, der eine dem Untersuchungsbeamten untergeordnete oder übergeordnete Position oder Aufgabe innehat und gesetzlich mit der Pflicht betraut ist, Ruhe und Ordnung aufrechtzuerhalten. Nach Erhalt einer schriftlichen Beschwerde leitet der genannte Beamte diese unverzüglich an den Untersuchungsbeamten weiter und kann alle Informationen für den Untersuchungsbeamten notieren.

Nach Eingang einer mündlichen Beschwerde bringt der genannte Beamte den Beschwerdeführer unverzüglich zu einem Untersuchungsbeauftragten, um die Beschwerde gemäß dem vorstehenden Abschnitt zu vermerken. In dringenden Fällen kann der Beamte diese Notiz selbst anfertigen, er muss sie jedoch unverzüglich an den Untersuchungsbeauftragten weiterleiten und alle Informationen im Interesse des Untersuchungsbeauftragten vermerken.

Artikel 124/1 Die Bestimmungen des Artikels 133bis Absätze 1, 2 und 3 finden sinngemäß gelten für die Vermerke der Beschwerde, wenn das Opfer ein Kind ist, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, es sei denn, ein Psychologe oder Sozialarbeiter, eine vom Kind erbetene Person und ein Staatsanwalt können aus Gründen der Notwendigkeit nicht aufgefunden oder erwartet werden und das Kind benötigt die Anwesenheit einer solchen Person nicht oder möchte nicht mehr auf sie warten. In diesem Fall vermerkt die Person, die die Beschwerde gemäß Abschnitt 123 oder 124, je nachdem, welcher Abschnitt zutrifft, entgegennimmt, diese Tatsache in dem Vermerk.

Abschnitt 125 Wenn ein Ermittlungsbeamter oder ein Verwaltungs- oder Polizeibeamter auf Ersuchen um Unterstützung eine Untersuchung oder Ermittlung ganz oder teilweise durchführt, ist er verpflichtet, eine ordnungsgemäße Beschwerde gemäß den Abschnitten 123 und 124 einzureichen.

Abschnitt 126. Der Beschwerdeführer kann seine Beschwerde jederzeit ändern oder zurückziehen. In einem nicht vergleichbaren Fall berührt die Rücknahme der Beschwerde nicht die Untersuchungsbefugnis des Untersuchungsbeamten oder die Strafverfolgungsbefugnis des Staatsanwalts.

§ 127 Die Vorschriften der §§ 123 bis 126 gelten entsprechend für Kündigungen. Ein Beamter, der mit der Entgegennahme von Kündigungen beauftragt ist, darf in folgenden Fällen keine Kündigung vermerken:

(1) Wenn der Denunziant sich weigert, seine Identität preiszugeben.

(2) Wenn die Anzeige anonym erfolgt: Der Beamte, der die Anzeige entgegennimmt, darf diese nicht bearbeiten, wenn der Anzeigende es ablehnt, den entsprechenden Zettel zu unterschreiben.

Abschnitt 128 Ein Untersuchungsbeamter kann andere Beamte wie folgt delegieren: (1) Er kann jeden zuständigen Untersuchungsbeamten mit der Durchführung aller Tätigkeiten im Zusammenhang mit einer Untersuchung beauftragen, die außerhalb seines Bezirks zu erledigen sind. (2) Er kann jeden anderen Beamten mit der Durchführung aller Tätigkeiten beauftragen, die im Zusammenhang mit der Untersuchung nicht von Belang sind, auch wenn sie innerhalb seines Bezirks zu erledigen sind, sofern dieser Kodex oder ein anderes Gesetz ihn nicht verpflichtet, die Tätigkeiten persönlich auszuführen.

§ 129 Ist der Tod die Folge einer begangenen Straftat, so ist eine Untersuchung, einschließlich einer Untersuchung nach den Bestimmungen dieses Gesetzes über die Untersuchung, hinsichtlich des Todesfalls durchzuführen. Solange die Untersuchung noch nicht abgeschlossen ist, kann gegen den Angeklagten keine Anklage vor Gericht erhoben werden.

Titel 2

Anfragen

Kapitel 1

Gewöhnliche Anfragen

Abschnitt 130 Eine Untersuchung wird unverzüglich eingeleitet. Sie kann an jedem Ort und zu jeder Zeit, wenn dies für angemessen erachtet wird, ohne Anwesenheit des Angeklagten durchgeführt werden.

Abschnitt 131. Ein Untersuchungsbeamter soll, soweit möglich, Beweismittel aller Art sammeln, um alle Tatsachen und Umstände in Bezug auf die mutmaßliche Straftat festzustellen, den Täter zu identifizieren und die Schuld oder Unschuld des Angeklagten zu beweisen.

§ 131/1 Sind zum Nachweis der Tatsachen gemäß § 131 wissenschaftliche Beweise erforderlich, ist der Fragesteller befugt, die wissenschaftliche Untersuchung von Personen, Gegenständen oder Dokumenten anzuordnen.

Bei Straftaten, die mit einer Freiheitsstrafe von über drei Jahren bedroht sind, gilt: Wenn für die Analyse gemäß Absatz 1 die Entnahme einer Blut-, Gewebe-, Haut-, Haar-, Speichel-, Urin-, Kot-, abgesonderten Substanz-, Nukleinsäure- oder Organprobe des Angeklagten, Opfers oder Betroffenen erforderlich ist, ist der verantwortliche Untersuchungsbeamte befugt, einen Arzt oder Sachverständigen anzuweisen, eine solche Analyse im erforderlichen und angemessenen Umfang und auf eine Weise durchzuführen, die der Person das geringste Leiden zufügt und weder ihrem Körper noch ihrer Gesundheit schadet. In dieser Hinsicht muss die Zustimmung des Angeklagten, Opfers oder Betroffenen eingeholt werden. Sollte der Angeklagte oder das Opfer seine Zustimmung verweigern oder eine andere Person ohne berechtigten Grund daran hindern, eine solche Zustimmung zu erteilen, wird vorläufig vermutet, dass dies mit dem Ergebnis der Analyse übereinstimmt, die, wenn sie durchgeführt worden wäre, für den Angeklagten oder das Opfer schädlich gewesen wäre.

Die aus der Analyse gemäß diesem Abschnitt entstehenden Ausgaben werden gemäß den vom Nationalen Polizeipräsidium, dem Innenministerium, dem Justizministerium oder der Generalstaatsanwaltschaft erlassenen Vorschriften mit Genehmigung des Finanzministeriums aus dem Haushalt gedeckt.

§ 132 Zur Erhebung von Beweismitteln ist der Untersuchungsbeamte mit folgenden Mitteln auszustatten:

  1. Die Befugnis, die Person des Opfers mit dessen vorheriger Zustimmung oder die Person des Angeklagten zu durchsuchen und alle Gegenstände oder Orte zu untersuchen, die möglicherweise Zeugnis ablegen, sowie Fotos zu machen, Karten oder Skizzen anzufertigen oder Fingerabdrücke, Handabdrücke oder Fußabdrücke zu nehmen und alle Einzelheiten aufzuzeichnen, die Licht auf den Fall werfen können. In Bezug auf die Durchsuchung der Person des Opfers oder Angeklagten gemäß Absatz 1 gilt: Handelt es sich bei dem Opfer oder Angeklagten um eine Frau, wird die Durchsuchung von einer weiblichen Beamtin oder einer anderen Frau und, soweit angemessen, in Anwesenheit der von dem Opfer oder Angeklagten beantragten Person durchgeführt.
  2. Die Befugnis zur Suche nach jedem Gegenstand, dessen Besitz eine Straftat darstellt oder der durch die Begehung einer Straftat erlangt wurde oder bei der Begehung einer Straftat verwendet wurde oder bei dem der Verdacht besteht, dass er dabei verwendet wurde, oder der wahrscheinlich als Beweismittel verwendet wird; es ist vorgeschrieben, dass die Bestimmungen dieses Kodex zur Durchsuchung eingehalten werden müssen.
  3. Die Vollmacht, den Besitzer eines Gegenstands, der als Beweismittel verwendet werden kann, durch eine Vorladung zum persönlichen Erscheinen zu verpflichten; es ist vorgeschrieben, dass der Vorgeladene nicht persönlich anwesend sein muss, jedoch als der Vorladung Folge geleistet gilt, wenn er dem Fragesteller den verlangten Gegenstand ausgehändigt hat.
  4. Die Befugnis, alle gemäß den Absätzen (2) und (3) entdeckten oder gelieferten Gegenstände zu beschlagnahmen.

Abschnitt 133 Der Ermittlungsbeamte ist befugt, das Opfer oder jede Person, deren Aussage zur Aufklärung des Falles beitragen würde, durch eine Vorladung aufzufordern, zu der in der Vorladung angegebenen Zeit und an dem angegebenen Ort zu erscheinen. Bei ihrem Erscheinen wird die betreffende Person verhört.

Im Zusammenhang mit einer solchen Vernehmung kann der Vernehmende von der Person, die die Aussage macht, vorab die Abnahme eines Eides oder die Abgabe einer sonstigen Bekräftigung gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes über mündliche Beweismittel verlangen.

Der Vernehmende darf keine Maßnahmen ergreifen, um eine Person zu tadeln oder zu entmutigen oder eine andere Täuschung anzuwenden, um sie davon abzuhalten, eine Aussage zu machen, die sie machen möchte. Handelt es sich bei einem Sexualdelikt um eine Frau, wird die Vernehmung von einer weiblichen Vernehmenden durchgeführt, es sei denn, das Opfer stimmt anderweitig zu oder es besteht eine andere Notwendigkeit. In diesem Fall ist diese Zustimmung oder Notwendigkeit zu vermerken. Darüber hinaus kann das Opfer bei der Vernehmung von jeder beliebigen Person anwesend sein.

Wenn der Zeuge, der das Opfer ist, während des Festnahmeverfahrens den Täter bestimmen oder den Angeklagten im Interesse einer Strafverfolgung identifizieren muss, muss der Verwaltungs- oder Polizeibeamte oder der Ermittlungsbeamte, wobei er die Sicherheit des Opfers oder Zeugen entsprechend den Umständen des Falles berücksichtigt, eine solche Bestimmung oder Identifizierung an einem geeigneten Ort und mit Mitteln organisieren, die verhindern, dass der Täter oder Angeklagte das Opfer oder den Zeugen zu Gesicht bekommt, es sei denn, das Opfer oder der Zeuge erteilt seine anderweitige Zustimmung; in diesem Fall ist eine solche Zustimmung zu vermerken.

Artikel 133bis: Im Falle eines Sexualdelikts, eines Delikts gegen Leben und Körper, das nicht im Zusammenhang mit einer Schlägerei steht, eines Delikts gegen die Freiheit, eines Erpressungsdelikts, eines Raubdelikts und eines Banditendelikts nach dem Strafgesetzbuch, eines Delikts nach dem Gesetz zum Schutz und zur Bekämpfung der Prostitution, eines Delikts nach dem Gesetz zum Schutz und zur Bekämpfung des Frauen- und Kinderhandels, eines Delikts nach dem Gesetz über die Beherbergung von Häusern oder jeder anderen Straftat, die mit Freiheitsstrafe bedroht ist, vernimmt der Vernehmende, wenn das Opfer oder der Zeuge ein Kind ist, das das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, auf Antrag des Kindes dieses gesondert an einem dafür geeigneten Ort und in Anwesenheit eines Psychologen oder Sozialarbeiters, einer von ihm beantragten Person und eines Staatsanwalts. Sollte der Psychologe oder Sozialarbeiter der Meinung sein, dass die Befragung eines Kindes oder eine Frage schwerwiegende Auswirkungen auf den geistigen Zustand des Kindes haben würde, muss der Fragesteller seine Fragen über den Psychologen oder Sozialarbeiter so stellen, dass das Kind diese Fragen nicht hören kann. Dennoch darf das Kind nicht ohne triftigen Grund wiederholt befragt werden.

Der Fragesteller ist verpflichtet, den Psychologen oder Sozialarbeiter, die von dem Kind beantragte Person und den Staatsanwalt, auch wenn es sich bei dem Opfer oder Zeugen um ein Kind handelt, über die in Absatz 1 genannten Rechte zu informieren.

Das Opfer oder der Zeuge, bei dem es sich um ein Kind handelt, kann den Psychologen, Sozialarbeiter oder Staatsanwalt, der an seiner Vernehmung teilnimmt, ablehnen. In diesem Zusammenhang wird die abgelehnte Person ersetzt. Vorbehaltlich des Abschnitts 139 muss der Vernehmungsbeamte die Vernehmung des Kindes gemäß Absatz 1 audiovisuell mit Mitteln aufzeichnen lassen, die eine kontinuierliche Ausstrahlung ermöglichen, um darüber Zeugnis ablegen zu können.

In dringenden Fällen, in denen die Teilnahme des Psychologen oder Sozialarbeiters, der vom Kind beantragten Person und des Staatsanwalts nicht abgewartet werden kann, kann der Vernehmende das Kind in Anwesenheit einer der in Absatz 1 genannten Personen vernehmen. Die Gründe, aus denen die Teilnahme nicht abgewartet werden kann, sind jedoch in der Vernehmungsakte zu vermerken, und die auf diese Weise durchgeführte Vernehmung gilt als rechtmäßig.

Abschnitt 133 ter Wenn der Ermittlungsbeamte es für notwendig erachtet, dass das Opfer oder der Zeuge, bei dem es sich um ein Kind unter 18 Jahren handelt, eine Person identifiziert, organisiert er eine solche Identifizierung an einem für das Kind geeigneten Ort und unter Verwendung von Mitteln, die verhindern, dass die zu identifizierende Person Blicke auf das Kind richtet, und in Anwesenheit eines Psychologen oder Sozialarbeiters, einer vom Kind beantragten Person und eines Staatsanwalts, außer im Notfall, wenn eine dieser Personen nicht gefunden oder erwartet werden kann und das Kind die Anwesenheit dieser Person nicht benötigt oder nicht länger warten möchte; in diesem Fall vermerkt der Ermittlungsbeamte diese Notwendigkeit in der Ermittlungsakte.

Handelt es sich bei der zu identifizierenden Person um ein Kind, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, so hat der Anfragende die Identifizierung an einem für das Kind geeigneten Ort und unter Verwendung von Mitteln zu organisieren, die verhindern, dass das Kind Blicke auf das Identifizierungszeichen erhaschen kann.

Abschnitt 134. Wenn der Angeklagte vom Untersuchungsbeamten vorgeladen oder ihm übergeben wurde oder wenn sich der Anschein ergibt, dass es sich bei einer Person, die persönlich vor dem Untersuchungsbeamten erscheint, um den Angeklagten handelt, sind ihm Angaben zu seinem Vor- und Nachnamen, seiner Staatsangehörigkeit, seinen Eltern, seinem Alter, Beruf, Wohnsitz und Geburtsort zu entlocken. Anschließend sind ihm die Tatsachen hinsichtlich der mutmaßlichen Straftat und der Anklage mitzuteilen.

Die Informationen nach Absatz 1 müssen auf hinreichenden Beweisen beruhen, die belegen, dass die betreffende Person die mutmaßliche Straftat begangen haben könnte.

Der Angeklagte hat Anspruch auf ein zügiges, ordentliches und faires Verfahren.

Der Untersuchungsbeamte soll dem Angeklagten Gelegenheit geben, die Anklage aufzuklären und alle Tatsachen zu seinen Gunsten vorzubringen. Wenn nach Bekanntwerden der Anklage eine Verhaftung des Angeklagten nicht erforderlich ist und kein Haftbefehl gegen ihn erlassen wurde, der Untersuchungsbeamte jedoch der Ansicht ist, dass die Gründe für die Ausstellung eines Haftbefehls gemäß Abschnitt 71 vorliegen, ist der Untersuchungsbeamte befugt, den Angeklagten anzuweisen, sich unverzüglich vor Gericht zu begeben, um einen Haftbefehl zu beantragen. Wenn das Gericht geschlossen ist oder geschlossen werden soll, soll der Untersuchungsbeamte den Angeklagten anweisen, bei der frühestmöglichen Gelegenheit vor Gericht zu erscheinen, wenn das Gericht geöffnet ist. In dieser Hinsicht gilt Abschnitt 87 sinngemäß gelten für die Ausstellung eines beantragten Haftbefehls. Wenn der Angeklagte einer solchen Anordnung des Untersuchungsbeamten nicht nachkommt, kann er verhaftet werden, als handele es sich um einen dringenden Fall, in dem er ohne Haftbefehl verhaftet werden kann, und der Untersuchungsbeamte hat die Befugnis, ihn vorläufig freizulassen oder in Gewahrsam zu nehmen.

§ 134/1 Im Falle einer Straftat, auf die die Todesstrafe steht, oder in einem Fall, in dem der Angeklagte am Tag, an dem der Vernehmungsbeamte ihm die Anklage mitteilt, unter achtzehn Jahre alt ist, muss der Vernehmungsbeamte ihn vor der Vernehmung fragen, ob er durch einen Anwalt vertreten wird. Ist dies nicht der Fall, stellt ihm der Staat einen Anwalt zur Verfügung. Im Falle einer Straftat, auf die eine Freiheitsstrafe steht, muss der Vernehmungsbeamte den Angeklagten vor der Vernehmung fragen, ob er durch einen Anwalt vertreten wird. Ist dies nicht der Fall, stellt ihm der Staat einen Anwalt zur Verfügung.

Bezüglich der Bereitstellung eines Rechtsbeistands gemäß Absatz 1 oder 2 muss der Anfragende die in der Ministerialverordnung vorgeschriebenen Kriterien, Verfahren und Bedingungen einhalten, und der bereitgestellte Rechtsbeistand hat Anspruch auf eine Vergütung und Auslagen gemäß der vom Justizministerium mit Genehmigung des Finanzministeriums erlassenen Verordnung.

Wenn der Rechtsbeistand, nachdem er dem Angeklagten gemäß Absatz 1, 2 oder 3 zur Verfügung gestellt wurde, nicht in der Lage ist, den Angeklagten zu treffen, ohne den Vernehmungsbeamten über sein Hindernis zu informieren, oder wenn der Rechtsbeistand diese Informationen bereitgestellt hat, es jedoch versäumt, den Angeklagten innerhalb einer angemessenen Frist zu treffen, muss der Vernehmungsbeamte den Angeklagten aufgrund eines dringenden Bedarfs vernehmen, ohne auf die Anwesenheit des Rechtsbeistands warten zu müssen; er darf diese Tatsache jedoch nicht in die Ermittlungsakte aufnehmen.

§ 134/2 Die Vorschriften des § 133bis gelten entsprechend für die Vernehmung eines Angeklagten, der ein Kind ist, das das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

Artikel 134/3 Jeder Angeklagte hat das Recht, dass sein Anwalt oder eine Person, der er vertraut, bei seiner Vernehmung anwesend ist.

Artikel 134/4 Bei der Vernehmung eines Angeklagten muss der Vernehmende ihn vor allem darüber aufklären, dass:

  1. Er hat das Recht zu schweigen. Seine Aussage kann in einem Gerichtsverfahren als Beweismittel verwendet werden.
  2. Er hat das Recht, dass sein Anwalt oder eine Person, der er vertraut, bei seiner Vernehmung anwesend ist. Sollte der Angeklagte von sich aus eine Aussage machen, wird diese protokolliert. Sollte der Angeklagte sich entschieden haben, überhaupt zu schweigen, wird auch dieses Schweigen protokolliert.

Eine Erklärung, die der Angeklagte gegenüber dem Vernehmungsbeamten abgegeben hat, bevor er über seine in Absatz 1 genannten Rechte aufgeklärt wurde oder bevor die §§ 134/1, 134/2 und 134/3 beachtet wurden, kann nicht als Beweismittel für seine Schuld zugelassen werden. (Inhaltsverzeichnis)

Abschnitt 135 Bei der Vernehmung eines Angeklagten darf der Vernehmer keine Handlungen vornehmen oder vornehmen lassen, durch die er dem Angeklagten verspricht, droht, ihn täuscht, foltert, ihn gewaltsam nötigt oder ihn mit rechtswidrigen Mitteln dazu ermutigt, hinsichtlich der gegen ihn erhobenen Anklage eine Aussage zu machen.

§ 136 (weggefallen)

Abschnitt 137 Während einer Untersuchung in einer Privatwohnung oder an einem anderen Ort ist der Untersuchungsbeamte befugt, eine Anordnung zu erlassen, mit der er jeder Person für die erforderliche Zeitspanne das Verlassen dieses Ortes verbietet.

Abschnitt 138 Der Untersuchungsbeamte ist befugt, persönlich oder durch einen Beauftragten eine Untersuchung durchzuführen, um Informationen über den Hintergrund und das gewöhnliche Verhalten des Angeklagten zu erhalten. Es ist vorgeschrieben, dass alle erhaltenen Informationen dem Angeklagten mitgeteilt werden müssen.

Abschnitt 139. Der Fragesteller fertigt gemäß den allgemeinen für Fragen geltenden Vorschriften dieses Kodex eine Notiz zu seiner Frage an und fügt diese Notiz sowie weitere erhaltene Dokumente, einschließlich aller Notizen und Dokumente, die von anderen relevanten Fragestellern vorgelegt wurden, der Akte bei.

Die Beweismittel sind der Akte beizufügen. Die übrigen Beweismittel sind in einer detaillierten Liste aufzulisten und der Akte beizufügen.

Um das Erscheinen eines Zeugen vor Gericht gemäß der Bestimmung des Gerichts zu erreichen, fertigt der Ermittlungsbeamte eine Notiz mit Namen, Wohnsitz oder Adresse sowie Telefonnummern oder anderen Mitteln, die eine Kommunikation mit den Zeugen ermöglichen, an und bewahrt diese in seiner Geschäftsstelle auf.[97](Inhaltsverzeichnis)

§ 140 Erachtet der zuständige Ermittlungsbeamte das Ermittlungsverfahren als abgeschlossen, so hat er eine der folgenden Maßnahmen zu ergreifen: Konnte der Täter nicht ermittelt werden und ist für die Straftat eine Freiheitsstrafe im Höchstmaß von bis zu drei Jahren vorgesehen, so wird das Ermittlungsverfahren eingestellt und ein entsprechender Vermerk angefertigt; dieser wird zusammen mit der Akte an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet.

Sollte die Straftat mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sein, legt der Ermittlungsbeamte dem Staatsanwalt die Akte zusammen mit seiner Stellungnahme zur Zweckmäßigkeit einer Aussetzung des Ermittlungsverfahrens vor. Hat der Staatsanwalt dem Ermittlungsbeamten eine Aussetzung oder Fortsetzung des Ermittlungsverfahrens angeordnet, so hat der Ermittlungsbeamte dieser Anordnung Folge zu leisten. Konnte der Täter identifiziert werden, gelten die folgenden vier Abschnitte.

§ 141 Ist der Täter ermittelt, kann er aber weder vorgeladen noch verhaftet werden, so hat der Ermittlungsbeamte je nach Ergebnis der Ermittlungen eine Stellungnahme darüber, ob auf Strafverfolgung hingewirkt werden soll oder nicht, mit den Akten der Staatsanwaltschaft vorzulegen.

Hat der Staatsanwalt einer Anordnung zur Einstellung der Strafverfolgung zugestimmt, schließt er das Ermittlungsverfahren mit einer entsprechenden Anordnung ab und informiert den Ermittlungsführer über diese Anordnung. Ist der Staatsanwalt der Ansicht, dass das Ermittlungsverfahren fortgesetzt werden sollte, ordnet er an, dass der Ermittlungsführer dies tut.

Hat der Staatsanwalt einem Strafbefehl stattgegeben, so hat er alle Maßnahmen zu treffen, um die Person des Beschuldigten zu erreichen oder, wenn dieser sich im Ausland aufhält, einen Antrag auf Auslieferung zu stellen. (Inhaltsverzeichnis)

Artikel 142. Wenn der Täter ermittelt ist und festgenommen, in Haft gehalten oder vorläufig freigelassen wird oder wenn zu erwarten ist, dass er auf Vorladung erscheinen wird, legt der Ermittlungsbeamte auf der Grundlage des Ergebnisses der Ermittlung eine Stellungnahme darüber vor, ob ein Strafverfolgungsbeschluss erlassen werden soll oder nicht, und übergibt sie zusammen mit den Akten an den Staatsanwalt.

Wenn der Ermittlungsbeamte der Ansicht ist, dass eine Einstellung der Strafverfolgung angeordnet werden sollte, muss er der Staatsanwaltschaft nur die Akte und diese Stellungnahme vorlegen. Was den Angeklagten betrifft, ist der Ermittlungsbeamte befugt, ihn freizulassen oder vorläufig freizulassen. Wenn er inhaftiert ist, kann er den Staatsanwalt bitten oder auffordern, beim Gericht seine Freilassung zu beantragen.

Wenn der Ermittlungsbeamte der Ansicht ist, dass ein Strafverfahren angeordnet werden sollte, übergibt er der Staatsanwaltschaft die Akte zusammen mit dem Angeklagten, es sei denn, der Angeklagte befindet sich bereits in Haft. Wenn die Straftat vom Ermittlungsbeamten beigelegt werden kann und der Täter sich an die Beilegung hält, fertigt der Ermittlungsbeamte eine Notiz darüber an und übergibt sie zusammen mit der Akte der Staatsanwaltschaft.

Artikel 143 Nach Erhalt der Stellungnahme und der vom Ermittlungsführer gemäß dem vorstehenden Absatz vorgelegten Akte hat der Staatsanwalt Folgendes zu tun:

  1. Wurde ein Antrag auf Einstellung der Strafverfolgung gestellt, so ist dieser zu erlassen. Andernfalls ist ein Strafverfolgungsbeschluss zu erlassen und dem Ermittlungsführer mitzuteilen, damit dieser den Angeklagten zur weiteren Strafverfolgung dem Staatsanwalt übergeben kann.
  2. Wurde ein Strafbefehl vorgeschlagen, so wird dieser erlassen und gegen den Angeklagten wird vor Gericht Anklage erhoben. Andernfalls wird ein Beschluss gefasst, wonach von einer Strafverfolgung abgesehen wird.

In jedem der vorgenannten Fälle ist der Staatsanwalt befugt:

  • (a) Erteilung von Anordnungen, die er für angebracht hält, um den Fragesteller anzuweisen, zusätzliche Ermittlungen durchzuführen oder ihm einen Zeugen zur Vernehmung zu übergeben, mit dem Ziel, weitere Anordnungen zu erteilen.
  • b) Entscheidung darüber, ob der Angeklagte freigelassen, vorläufig freigelassen, in Untersuchungshaft genommen oder in Haft gehalten werden soll, sowie Ergreifen jeglicher Maßnahmen oder Erlass jeglicher Anordnungen zu diesem Zweck.

Wenn der Tod die Folge einer Handlung eines Beamten ist, der behauptet, er habe selbst eine öffentliche Aufgabe wahrgenommen, oder wenn der Tod während der von diesem Beamten verhängten Zwangsmaßnahmen eingetreten ist, ist nur der Generaldirektor der Staatsanwaltschaft oder die Person, die ad interm als Generaldirektor fungiert, befugt, einen Strafverfolgungs- oder Nichtverfolgungsbefehl zu erlassen.

Artikel 144. Nach Anordnung eines Strafbefehls kann der Staatsanwalt aufgrund der Möglichkeit einer Beilegung der Straftat von sich aus folgende Befugnis ausüben:

  1. Der Ermittler wird angewiesen, sich um eine Beilegung des Falles zu bemühen, anstatt ihm den Angeklagten auszuliefern.
  2. Anordnung, den Angeklagten und die Akte nach Übergabe an den Untersuchungsbeamten zurückzusenden, und Anweisung an den Untersuchungsbeamten, sich um eine Einigung zu bemühen oder, falls angemessen, einen anderen zuständigen Untersuchungsbeamten anzuweisen, dies an seiner Stelle zu tun.

Abschnitt 145 Wenn ein Beschluss zur Einstellung der Strafverfolgung nicht vom Generaldirektor der Staatsanwaltschaft erlassen wird, werden die Ermittlungsakte und der Beschluss unverzüglich an den Generaldirektor, den stellvertretenden Generaldirektor oder den stellvertretenden Generaldirektor der Polizeibehörde in Nakhon Luang Krung Thep Thon Buri oder in anderen Changwats an den Gouverneur des jeweiligen Changwats weitergeleitet. In keinem Fall ist der Staatsanwalt jedoch daran gehindert, den Angeklagten gemäß Abschnitt 143 zu verhandeln.

Wurde der Anordnung des Staatsanwalts in Nakhon Luang Krung Thep Thon Buri vom Generaldirektor, stellvertretenden Generaldirektor oder stellvertretenden Generaldirektor der Polizeibehörde oder in anderen Changwats vom Gouverneur des jeweiligen Changwats widersprochen, wird die Akte zusammen mit der Gegenmeinung dem Generaldirektor der Staatsanwaltschaft zur Entscheidung vorgelegt. Wenn die Verjährungsfrist eines solchen Falles abläuft oder wenn eine andere Notwendigkeit besteht, die eine sofortige Strafverfolgung erforderlich macht, wird die Strafverfolgung in der Zwischenzeit gemäß der Meinung des Generaldirektors, stellvertretenden Generaldirektors oder stellvertretenden Generaldirektors der Polizeibehörde oder des Gouverneurs von Changwat eingeleitet.

Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten sinngemäß gelten für die Einlegung einer Berufung durch den Staatsanwalt vor dem Gericht zweiter Instanz oder dem Gericht letzter Instanz oder für die Stellung eines Einstellungsantrags vor dem Gericht erster Instanz, dem Gericht zweiter Instanz oder dem Gericht letzter Instanz.

Abschnitt 146 Dem Angeklagten und dem Opfer wird eine endgültige Anordnung zur Einstellung der Strafverfolgung mitgeteilt. Wenn der Angeklagte festgehalten oder in Haft gehalten wird, werden alle Maßnahmen zu seiner Freilassung ergriffen oder es wird beim Gericht ein Antrag auf Entlassung gestellt, je nachdem, was zutrifft.

Nach Erlass eines endgültigen Einstellungsbescheids durch den Staatsanwalt ist der Angeklagte oder jede interessierte Person berechtigt, beim Staatsanwalt eine kurze Unterrichtung über die Beweismittel und die Stellungnahme des Ermittlungsbeamten oder Staatsanwalts bei der Erlassung eines solchen Beschlusses zu beantragen, wobei dieser Antrag innerhalb der für eine solche Strafverfolgung geltenden Verjährungsfrist zu stellen ist.

Abschnitt 147 Nach einer endgültigen Anordnung zur Einstellung der Strafverfolgung darf gegen dieselbe Person in demselben Fall keine Untersuchung mehr durchgeführt werden, es sei denn, es werden neue Beweise beschafft, die für den Fall von Bedeutung sind und wahrscheinlich zur Verurteilung dieser Person führen würden. (Vom Repräsentantenhaus abgelehnt)[102](Inhaltsverzeichnis)

Kapitel 2

Autopsien

Abschnitt 148 Wenn es offensichtlich ist oder der begründete Verdacht besteht, dass eine Person eines unnatürlichen Todes gestorben ist oder während der Fesselung durch einen Beamten gestorben ist, muss eine Autopsie durchgeführt werden, es sei denn, die Person wurde rechtmäßig hingerichtet.

Ein solcher unnatürlicher Tod besteht aus:

  1. Selbstmord.
  2. Tod durch die Tat einer anderen Person.
  3. Tod durch ein Tier verursacht.
  4. Tod durch Unfall.
  5. Tod aus noch unbekannter Ursache.

Abschnitt 149 Tritt ein unnatürlicher Tod ein, ist der Ehegatte, Verwandte, Freund oder Vormund des Verstorbenen, der von diesem Tod Kenntnis hat, verpflichtet:

  1. Bewahren Sie die Leiche möglichst an dem Ort auf, an dem sie gefunden wurde.
  2. Informieren Sie schnellstmöglich einen Verwaltungs- oder Polizeibeamten über den Vorfall.

Die Verpflichtungen gemäß dem vorstehenden Absatz gelten auch für alle anderen Personen, die die Leiche an einem Ort entdecken, an dem weder der Ehepartner noch Verwandte, Freunde oder Vormund des Verstorbenen anwesend sind. Jede Person, die den Verpflichtungen gemäß diesem Abschnitt nicht nachkommt, wird mit einer Geldstrafe von höchstens eintausend Baht belegt.

Abschnitt 150 Wenn eine Autopsie erforderlich ist, soll sie ohne Zögern von einem Ermittler des Ortes, an dem sich die Leiche befindet, zusammen mit einem Gerichtsmediziner durchgeführt werden, der über ein Zertifikat oder ein Zulassungsschreiben einer Ärztekammer verfügt. Kann ein solcher Gerichtsmediziner nicht gefunden werden oder ist er nicht in der Lage, seine Aufgabe zu erfüllen, soll ein Arzt eines öffentlichen Krankenhauses an seiner Stelle handeln. Kann ein solcher Arzt eines öffentlichen Krankenhauses nicht gefunden werden oder ist er nicht in der Lage, seine Aufgabe zu erfüllen, soll ein Arzt, der einem Provinzgesundheitsamt unterstellt ist, an seiner Stelle handeln. Kann ein solcher Arzt, der einem Provinzgesundheitsamt unterstellt ist, nicht gefunden werden oder ist er nicht in der Lage, seine Aufgabe zu erfüllen, soll ein Arzt, der einem privaten Krankenhaus unterstellt ist, oder ein Arzt, der sich gemäß den Vorschriften des Gesundheitsministeriums als freiwilliger Arzt registriert hat, an seiner Stelle handeln. Durch die Ausübung einer solchen Tätigkeit wird der besagte Arzt, der einem privaten Krankenhaus unterstellt ist, oder der Arzt ein Beamter gemäß dem Strafgesetzbuch. Hierbei müssen der Fragesteller und der Arzt gemeinsam und unverzüglich alle Einzelheiten der Autopsie aufzeichnen und der Arzt muss innerhalb von sieben Tagen nach Erhalt der Informationen einen der Aufzeichnung beigefügten Bericht anfertigen.

Aus Gründen der Notwendigkeit kann diese Frist höchstens zweimal um jeweils höchstens dreißig Tage verlängert werden, doch müssen die Gründe für jede Verlängerung und deren Notwendigkeit auch in der Autopsieakte vermerkt werden. Der genannte Bericht gilt als Teil der Autopsieakte. Unter der Voraussetzung, dass der Tod nicht die Folge einer begangenen Straftat ist, muss der Ermittlungsbeamte nach Abschluss der Autopsie die Autopsieakte unverzüglich an einen Staatsanwalt weiterleiten, und der Staatsanwalt muss dann mit Abschnitt 156 fortfahren.

Der Untersuchungsbeauftragte ist verpflichtet, die betreffenden Personen über die Durchführung einer Autopsie zu informieren. Darüber hinaus hat der Untersuchungsbeauftragte vor der Durchführung einer solchen Autopsie, soweit möglich, einen Ehegatten, Vorfahren, Nachkommen, gesetzlichen Vertreter, Vormund oder Verwandten des Verstorbenen über die Durchführung aufzuklären.

Wenn der Tod die Folge einer Handlung eines Beamten ist, der angibt, dass diese Handlung im Zuge der Ausübung seines öffentlichen Dienstes eingetreten ist, oder wenn der Tod während der Fesselung eines Beamten eingetreten ist, der angibt, dass dieser Tod im Zuge der Ausübung seines öffentlichen Dienstes eingetreten ist, führt ein Staatsanwalt, ein Verwaltungsbeamter im Rang eines stellvertretenden Chief Officer des Amphoe des Ortes, in dem sich die Leiche befindet, oder ein anderer Beamter zusammen mit dem Ermittlungsbeamten und dem Arzt gemäß Absatz 1 eine Autopsie durch. In diesem Fall finden die Bestimmungen von Absatz 2 Anwendung.

Wenn die Autopsie gemäß Absatz 3 abgeschlossen ist, fordert der Ermittlungsbeamte den Staatsanwalt auf, ihn bei der Erstellung einer Autopsieakte innerhalb einer Frist von dreißig Tagen ab dem Datum, an dem der Staatsanwalt die Informationen erhalten hat, zu begleiten. Im Bedarfsfall kann diese Frist höchstens zweimal um jeweils höchstens dreißig Tage verlängert werden, doch sind die Gründe für jede Verlängerung und die Notwendigkeit derselben in der Autopsieakte zu vermerken.

Nach Erhalt der Akte muss der Staatsanwalt innerhalb von dreißig Tagen ab dem Datum des Erhalts bei dem für den Ort der Leiche zuständigen Gericht einen Antrag einreichen, in dem er dieses Gericht auffordert, eine Untersuchung durchzuführen und einen Beschluss zu erlassen, der so weit wie möglich Informationen über den Namen des Verstorbenen, den Ort und die Zeit des Todes, die Todesursache und die Umstände des Todes sowie, wenn feststeht, dass der Tod durch die Handlung einer Person verursacht wurde, diese Person enthält. Im Bedarfsfall kann diese Frist höchstens zweimal um jeweils höchstens dreißig Tage verlängert werden, doch müssen die Gründe für jede Verlängerung und die Notwendigkeit derselben in der Akte vermerkt werden.

In Bezug auf die Pflicht gemäß den Absätzen 1, 3, 4 und 5 hat der Ermittlungsbeamte den Anweisungen des Staatsanwalts Folge zu leisten. In Bezug auf die Untersuchung gemäß Absatz 5 hängt das Gericht in seinem Büro eine Mitteilung aus, die den Tag der Untersuchung festlegt, und der Staatsanwalt fordert das Gericht auf, innerhalb eines Zeitraums von mindestens fünfzehn Tagen mindestens einem der Ehegatten, Vorfahren, Nachkommen, gesetzlichen Vertreter, Vormünder oder Verwandten des Verstorbenen eine Kopie des Antrags zuzustellen und den Tag der Untersuchung mitzuteilen. Darüber hinaus legt der Staatsanwalt dem Gericht alle Beweise im Zusammenhang mit dem Tod vor.

Nachdem das Gericht eine Mitteilung mit der Festlegung des Datums der Untersuchung ausgehängt hat, ist jeder Ehegatte, Verwandte in aufsteigender oder absteigender Linie, gesetzliche Vertreter, Vormund oder Verwandte des Verstorbenen berechtigt, vor Abschluss der Untersuchung bei Gericht die Kreuzvernehmung aller von der Staatsanwaltschaft benannten Zeugen und die Vorlage anderer Beweise zu beantragen. Zu diesem Zweck kann der Ehegatte, Verwandte in aufsteigender oder absteigender Linie, gesetzliche Vertreter, Vormund oder Verwandte des Verstorbenen einen Anwalt zu seiner Vertretung benennen. Ist ein solcher Anwalt nicht vorhanden, ernennt das Gericht einen Anwalt auf der Seite des Verwandten des Verstorbenen. Wenn das Gericht dies im Interesse der Gerechtigkeit für angebracht hält, kann es jeden bereits vernommenen Zeugen zu einer erneuten Vernehmung vorladen oder andere Beweisaufnahmen anordnen; es kann eine qualifizierte Person oder einen Sachverständigen verpflichten, im Rahmen der Untersuchung und der Beschlussfassung zu erscheinen und eine Stellungnahme abzugeben; unbeschadet des Rechts der Person, die den Beweis gemäß Absatz 8 vorlegt, bei Gericht die Ladung einer anderen qualifizierten Person oder eines anderen Sachverständigen zur Erstattung eines Gutachtens zu beantragen, um das Gutachten der vorgenannten qualifizierten Person oder des vorgenannten Sachverständigen zu widerlegen oder zu ergänzen.

Jede gerichtliche Anordnung gemäß diesem Abschnitt ist endgültig, unbeschadet des Rechts auf Strafverfolgung und der gerichtlichen Verhandlung und Entscheidung für den Fall, dass eine Strafverfolgung im Zusammenhang mit einem solchen Tod durch den Staatsanwalt oder eine andere Person eingeleitet wurde oder eingeleitet werden soll. Nach Erlass einer Anordnung übersendet das Gericht seine Untersuchungsakte zur weiteren Bearbeitung an den Staatsanwalt.

Der Arzt nach Absatz 1, der die Autopsie durchführende Beamte sowie die qualifizierte Person oder der Sachverständige, der vor Gericht erschienen ist, um Gutachten nach diesem Abschnitt abzugeben, haben Anspruch auf die Vergütung oder Gebühren sowie Reise- und Aufenthaltskosten gemäß der vom Justizministerium mit Genehmigung des Finanzministeriums erlassenen Verordnung. Der vom Gericht nach diesem Abschnitt bestellte Rechtsbeistand hat ebenfalls Anspruch auf die gleiche Vergütung und Auslagen wie der vom Gericht nach Abschnitt 173 bestellte Rechtsbeistand.

Abschnitt 150 bis: Wenn eine Person vor Abschluss der Autopsie eine Handlung an der Leiche oder in der Umgebung, in der die Leiche entdeckt wurde, vornimmt, die wahrscheinlich die Autopsie oder den Ausgang des Falles verändert, wird diese Person mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zwei Jahren oder einer Geldstrafe von einhunderttausend Baht bis vierhunderttausend Baht oder beidem bestraft, es sei denn, die Handlung ist zum Schutz der öffentlichen Gesundheit oder zur Wahrung anderer öffentlicher Interessen erforderlich. Wurde die Handlung gemäß Absatz 1 in betrügerischer Absicht oder zum Zwecke der Verschleierung des Falles vorgenommen, wird die Person mit einer doppelt so hohen Strafe bestraft wie die für die Straftat vorgeschriebene.

Artikel 151. Wenn es zur Feststellung der Todesursache erforderlich ist, ist der die Autopsie durchführende Beamte befugt, die Sektion der Leiche und die Analyse von Teilen davon oder die Übergabe der gesamten Leiche oder von Teilen davon an einen öffentlichen Arzt oder Analytiker anzuordnen.

Abschnitt 152 Der öffentliche Arzt oder Analytiker ist verpflichtet:

  1. Erstellen Sie einen Bericht über den Zustand der Leiche oder eines Teils davon, wie er bei der Analyse festgestellt wurde oder erkennbar ist, sowie eine Stellungnahme hierzu.
  2. Geben Sie die Todesursache nach bestem Wissen und Gewissen an.
  3. Datieren und unterschreiben Sie den Bericht und leiten Sie ihn an den Beamten weiter, der die Autopsie durchführt.

Abschnitt 153 Wurde die Leiche beerdigt, so hat der die Autopsie durchführende Beamte für die Exhumierung zu sorgen, es sei denn, dass dies unnötig ist oder der öffentlichen Gesundheit schaden würde.

Abschnitt 154. Der die Autopsie durchführende Beamte gibt eine schriftliche Stellungnahme ab über die Todesursache und -umstände, soweit diese ermittelt wurden, den Namen des Verstorbenen, den Ort und die Zeit des Todes und, sofern er sicher ist oder den Verdacht hat, dass der Tod durch die Handlung einer Person verursacht wurde, über diese Person.

§ 155 Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Untersuchung gelten entsprechend auch für die Autopsie. Die Vorschriften des § 172 gelten sinngemäß gelten für die Untersuchung nach § 150, wenn es sich bei einem Zeugen darin um ein Kind handelt, das das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

§ 155/1 Ist der Tod die Folge einer Handlung eines Beamten, der behauptet, diese Handlung sei im Zuge der Ausübung seines öffentlichen Dienstes eingetreten, oder ist der Tod während der Zwangsmaßnahmen eines Beamten eingetreten, der behauptet, dieser Tod sei im Zuge der Ausübung seines öffentlichen Dienstes eingetreten, oder soll der Verstorbene gegen einen Beamten gekämpft oder Widerstand geleistet haben, der behauptet, er habe selbst einen öffentlichen Dienst ausgeübt, so fordert der Ermittlungsbeamte den Staatsanwalt auf, ihn bei der Erstellung einer Ermittlungsakte zu diesem Vorfall zu begleiten.

Der Ermittlungsbeamte ist für die Erstellung der Ermittlungsakte gemäß Absatz 1 verantwortlich. In dieser Hinsicht kann der Staatsanwalt dem Ermittlungsbeamten ab dem frühestmöglichen Zeitpunkt nach Beginn der Ermittlungen Ratschläge erteilen, alle Beweise prüfen, die betreffenden Personen vernehmen oder eine solche Vernehmung anordnen; vorbehaltlich der in der Ministerialverordnung festgelegten Kriterien und Verfahren. In dringenden Fällen und aus vernünftigen Gründen, wenn die Beteiligung der Staatsanwaltschaft nicht abgewartet werden kann, kann der Ermittlungsbeamte die Ermittlungsakte nur erstellen, muss dies jedoch auch in der Akte vermerken. Die auf diese Weise erstellte Akte gilt niemals als rechtswidrig.

Artikel 156 Ist der Tod nicht die Folge einer begangenen Straftat, so ist die Akte dem Beauftragten von Changwat zu übergeben[17]. (Inhaltsverzeichnis)

ABTEILUNG 3

Gerichtsverfahren erster Instanz

Titel 1

Anklageerhebung und vorläufige Anhörung

Artikel 157 Eine Klage kann bei jedem nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder anderer Gesetze zuständigen Gericht erhoben werden.

Abschnitt 158 Eine Anklage muss schriftlich erfolgen und enthalten:

  1. Der Name des Gerichts und das Datum der Anklageerhebung.
  2. Die Namen der Verfahrensparteien und die ihnen zur Last gelegte Straftat.
  3. Im Falle einer öffentlichen Anklage die Funktion des Staatsanwalts bzw. im Falle einer Privatklage Name, Nachname, Alter, Staatsangehörigkeit und Schutzstatus der Privatperson.
  4. Name, Nachname, Wohnsitz, Staatsangehörigkeit und Schutz des Angeklagten.
  5. Alle Handlungen, die der Angeklagte angeblich begangen hat, die Fakten und Einzelheiten zu Zeitpunkt und Ort dieser Handlungen sowie die betreffenden Personen oder Gegenstände, soweit dies dem Angeklagten ein klares Verständnis der Anklage ermöglicht. Im Falle einer diffamierenden Straftat müssen die Wörter, Schriften, Bilder oder sonstigen Dinge im Zusammenhang mit der Straftat in der Anklage vollständig aufgeführt oder dieser beigefügt werden.
  6. Ein Verweis auf den Gesetzesteil, der besagt, dass eine solche Handlung eine Straftat darstellt.
  7. Die Unterschrift des Staatsanwalts sowie die der Person, die die Anklage vorbereitet, verfasst oder tippt.

§ 159 Ist der Angeklagte schon einmal wegen einer Straftat verurteilt worden und will der Staatsanwalt eine Verschärfung der Strafe wegen Wiederholung beantragen, so hat er diesen Antrag in der Anklage zu stellen.

Wenn in der Anklage kein Antrag auf Erhöhung der Anklageschrift enthalten ist, kann der Staatsanwalt vor der Urteilsverkündung des erstinstanzlichen Gerichts einen Antrag auf Ergänzung der Anklageschrift an das Gericht stellen. Das Gericht kann diesem Antrag stattgeben, wenn es dies für angebracht hält.

Artikel 160 Mehrere Straftaten können in derselben Anklage zusammengefasst werden, wobei jedoch vorgeschrieben ist, dass sie gesondert und nacheinander angeordnet werden.

Sie können als unabhängig voneinander betrachtet werden. Das Gericht kann, wenn es dies für angebracht hält, anordnen, dass für jeden von ihnen ein getrenntes Verfahren durchgeführt wird. Eine solche Anordnung kann entweder vor oder während der Verhandlung erfolgen.

Artikel 161 Unter der Voraussetzung, dass die Anklage entgegen dem Gesetz erhoben wird, weist das Gericht den Staatsanwalt durch Beschluss an, die Anklage zu berichtigen oder die Anklage zurückzuweisen oder auszuschließen. Der Staatsanwalt kann gegen einen solchen Gerichtsbeschluss Berufung einlegen.

Abschnitt 162 Wird festgestellt, dass die Anklage mit dem Gesetz in Einklang steht, so ordnet das Gericht Folgendes an:

(1) Handelt es sich um eine Privatklage, so wird eine vorläufige Verhandlung eröffnet. Ist wegen derselben Tat auch eine öffentliche Klage erhoben worden, so beschließt das Gericht nach Absatz (2).

(2) Handelt es sich um eine öffentliche Anklage, ist eine Vorverhandlung nicht erforderlich. Das Gericht kann jedoch von Amts wegen die Eröffnung einer solchen Vorverhandlung anordnen. Wird diese Vorverhandlung angeordnet und bekennt sich der Angeklagte schuldig, so lässt das Gericht die Anklage zur Verhandlung zu.

§ 163 Aus entsprechenden Gründen ist der Staatsanwalt berechtigt, dem Gericht erster Instanz vor der Urteilsverkündung einen Antrag auf Änderung oder Ergänzung der Anklage zu unterbreiten. Das Gericht kann, wenn es dies für angemessen hält, dem Antrag stattgeben oder zunächst eine vorläufige Anhörung anordnen. Nachdem das Gericht dem Antrag stattgegeben hat, stellt es dem Angeklagten eine Abschrift der geänderten oder ergänzten Anklage zu, damit er seinen Antrag einreichen kann, und kann anordnen, dass über die ergänzende Anklage getrennt verhandelt wird.

Aus triftigen Gründen kann der Angeklagte dem Gericht erster Instanz vor der Urteilsverkündung einen Antrag auf Änderung oder Ergänzung seines Plädoyers vorlegen. Das Gericht stellt dem Staatsanwalt eine Abschrift dieses Antrags zu, wenn es dies für angebracht hält.

Abschnitt 164 Einem Antrag auf Änderung oder Ergänzung der Anklage wird nicht stattgegeben, wenn er die Argumentation des Angeklagten beeinträchtigen würde. Irrtümer hinsichtlich der Straftat oder der Einzelheiten, die in der Anklage angegeben werden müssen, können jedoch in jedem Stadium des Verfahrens vor dem Gericht erster Instanz korrigiert werden, und die Straftat oder die Einzelheiten, die in der Anklage nicht angegeben wurden, können hinzugefügt werden. Dies gilt nicht als nachteilig für den Angeklagten, es sei denn, es führt dazu, dass der Angeklagte in seiner Verteidigung verwirrt wird.

§ 165 Bei einer öffentlichen Anklage müssen die Angeklagten am Tag der vorläufigen Anhörung erscheinen oder vor Gericht gebracht werden, und das Gericht muss ihnen nacheinander eine Kopie der Anklageschrift zustellen. Nachdem das Gericht sich von der Identität der Angeklagten überzeugt hat, muss es ihnen die Anklageschrift vorlesen und erklären. Anschließend muss es sie fragen, ob sie die Straftat tatsächlich begangen haben und wie sie sich verteidigen würden. Alle Aussagen der Angeklagten müssen vermerkt werden. Auch die Tatsache, dass einer von ihnen schweigen möchte, muss vermerkt werden. Anschließend setzt das Gericht das Verfahren fort.

Der Angeklagte ist nicht berechtigt, im Verlauf der Vorverhandlung Beweise vorzulegen, unbeschadet seines Rechts auf Beistand eines Anwalts. Wie bei einer Privatklage ist das Gericht befugt, eine Vorverhandlung in Abwesenheit abzuhalten. Das Gericht stellt einem Angeklagten nach dem anderen eine Kopie der Anklage zu. Der Angeklagte kann persönlich an der Vorverhandlung teilnehmen oder einen Anwalt benennen, der die Zeugen der Anklage ins Kreuzverhör nimmt. Wenn der Angeklagte nicht teilnehmen möchte, kann er einen Anwalt benennen, der in seinem Namen ein Kreuzverhör durchführt. Das Gericht darf vom Angeklagten kein Plädoyer verlangen. Darüber hinaus darf der Angeklagte nicht als Angeklagter behandelt werden, bevor das Gericht die Anklage zugelassen hat.

Abschnitt 166 Erscheint der Staatsanwalt nicht wie vorgeschrieben vor Gericht, wird die Anklage fallengelassen. Das Gericht kann jedoch eine Vertagung anordnen, wenn es davon ausgeht, dass das Fernbleiben gerechtfertigt ist.

Wenn das Verfahren eingestellt wurde und der Staatsanwalt innerhalb von fünfzehn Tagen nach der Einstellung des Verfahrens einen Antrag bei Gericht einreicht, in dem er die triftigen Gründe für sein Nichterscheinen darlegt, nimmt das Gericht die vorläufige Anhörung wieder auf.

Nach der Einstellung des Verfahrens darf der Angeklagte nicht erneut wegen derselben Anklage verfolgt werden. Tritt jedoch in dem eingestellten Verfahren nur ein Privatmann als Kläger auf, so berührt die Einstellung des Verfahrens nicht die Befugnis des Staatsanwalts, die Anklage erneut zu erheben, es sei denn, es handelt sich um einen Fall, der einen Vergleich erfordert.

Abschnitt 167 Liegt ein glaubhafter Beweis vor, so nimmt das Gericht die Anklage nur hinsichtlich des Anklagepunkts zur Verhandlung an, für den der glaubhafte Beweis vorliegt. Liegt kein glaubhafter Beweis vor, so wird die Anklage durch Urteil abgewiesen.

Abschnitt 168 Sobald das Gericht die Anklage zulässt, wird allen Angeklagten nacheinander eine Kopie der Anklage zugestellt, mit Ausnahme desjenigen, der bereits eine Kopie erhalten hat.

Abschnitt 169 Wenn das Gericht die Anklage zugelassen hat, der Angeklagte jedoch noch nicht vor Gericht erschienen ist, erlässt das Gericht, wenn es dies für angebracht hält, eine Ladung oder einen Haftbefehl gegen den Angeklagten zur Durchführung der Verhandlung.

Abschnitt 170 Ein Gerichtsbeschluss, mit dem festgestellt wird, dass ein glaubhafter Verdacht vorliegt, ist endgültig. Gegen einen Gerichtsbeschluss, mit dem festgestellt wird, dass kein glaubhafter Verdacht vorliegt, kann der Staatsanwalt gemäß den Bestimmungen über die Berufung bei dem Gericht zweiter Instanz und die Berufung in letzter Instanz Berufung beim Gericht zweiter Instanz einlegen.

Auf Antrag des Staatsanwalts kann das Gericht den Angeklagten bis zur Berufung vor dem Gericht zweiter Instanz oder vor dem Gericht letzter Instanz in Haft nehmen oder vorläufig freilassen.

Beitragskategorien

Anfrageformular

Füllen Sie das Formular unten aus und wir werden
Wir werden uns so schnell wie möglich mit Ihnen in Verbindung setzen!

Dropdown-Beispiel

    Einen Termin vereinbaren
    ODER